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Keine Diversion für Politiker ohne Reue

Gastkommentar für DIE PRESSE vom 16.3.2026

Einzelne Politiker führen die Verantwortungsübernahme ad absurdum, indem sie als Verdächtige zwar im Verfahren der Diversion zustimmen, nach außen aber jedes strafrechtliche Verschulden von sich weisen

Die Diversion ist ein zentrales Instrument des österreichischen Strafverfahrens und hat international Modellcharakter. Wie viele erfolgreiche Einrichtungen zuerst im Jugendstrafrecht erprobt, fand die Diversion im Jahr 2000 Eingang in das Erwachsenenstrafrecht. Der Fachbegriff Diversion erfasst vier unterschiedliche Varianten, um ein Strafverfahren, in dem sich die Schuld des Verdächtigen abzeichnet, anders als mit einer gerichtlichen Verurteilung zu beenden. Diese vier Formen der Diversion sind: eine Geldbuße, die von der mit Urteil verhängten Geldstrafe zu unterscheiden ist; gemeinnützige Leistungen, etwa die Arbeit für Gemeinden, in gemeinnützigen Cafés, in einer Caritaseinrichtung oder Ähnliches; der Tatausgleich, also eine Vereinbarung zwischen Opfer und Täter der Straftat, regelmäßig bestehend aus einer Entschuldigung des Täters und aus einer Schadenersatzzahlung; und eine Probezeit, die zu einer vorläufigen und später dann endgültigen Einstellung führt. Diese Probezeit bietet besondere Flexibilität, kann sie doch mit Auflagen wie der Verpflichtung zur Schadensgutmachung, der Weisung zu einem Antiaggressionstraining, einem Fahrtechniktraining oder einer Entzugsbehandlung verbunden werden.

Der Gesetzgeber war weitsichtig: Diversionen können sowohl von Staatsanwaltschaften als auch Gerichten eingeleitet werden und haben einen breiten Anwendungsbereich: sie sind für alle Delikte mit einer Strafobergrenze bis zu fünf Jahren Gefängnis vorgesehen, also nicht nur für Vergehen wie Diebstahl oder einfachen Betrug, sondern auch für schwere Körperverletzungen, Einbruchsdiebstähle oder Wirtschaftsverbrechen.

Die Diversion hat alle Erwartungen bei ihrer Einführung erfüllt. Hauptanliegen des Gesetzgebers war eine Entkriminalisierung: Denn eine gerichtliche Verurteilung hat neben der eigentlichen Strafe sehr viele, oft schwerer als die Strafe wiegende Nebenfolgen. Dazu zählen etwa der Verlust von Arbeitsplatz, Gewerbeberechtigung oder Führerschein. Die erhoffte Entkriminalisierung ist eingetreten: gab es im Jahr 1999 noch über 60.000 gerichtliche Verurteilungen in Österreich, so war die Zahl der Verurteilungen bereits im Folgejahr, also im Jahr ersten Jahr der Einführung der Diversion auf etwas über 40.000 Verurteilungen gesunken. Heute leitet die Justiz jährlich zehntausende Diversionen ein. Das nützt nicht nur Tätern, sondern auch Opfern: sie werden in vielen Fällen rasch entschädigt und  erhalten eine Entschuldigung des Täters, was den meisten Opfern wichtiger ist als ein Strafausspruch.

Die Anwendung der Diversion erfordert Fingerspitzengefühl bei Staatsanwaltschaften und Gerichten: die Flexibilität des Instruments erlaubt maßgeschneiderte Maßnahmen für den Einzelfall. Die Palette der Maßnahmen reicht von der Schmerzensgeldzahlung nach der Körperverletzung bis zum mehrwöchigen Schulungsprogramm nach einer Alkoholautofahrt. Die Diversion stößt auf breite Akzeptanz und stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz und in das Rechtssystem. Freilich erzeugt sie auch Spannungsfelder: obwohl die Diversion eben keinen Schuldspruch bedeutet und die Unschuldsvermutung aufrecht bleibt, werden Diversonen zunehmend von Staatsbürgerschafts- und Fremdenbehörden als Ablehnungsgrund verwendet. Auch entsteht, das ist nicht auflösbar, für Verdächtige eine Drucksituation. Menschen, die sich für unschuldig halten, nehmen gelegentlich Diversionsanbote an, weil sie ihre Chancen in einer Verhandlung aus verschiedensten Gründen für ungünstig einschätzen. Diese Spannungsfelder ändern aber nichts daran, dass die Diversion eine der wichtigsten und erfolgreichsten Neuerungen des Rechtssystems in Österreich in den letzten Jahrzehnten war.

Wesentliche Voraussetzung einer Diversion ist die Verantwortungsübernahme durch den Verdächtigen. Gerichte und Staatsanwaltschaften gehen mit der Voraussetzung der Verantwortungsübernahme im Großen und Ganzen sensibel um: es gibt in der gerichtlichen Praxis viele Fälle, wo sich Situationen aufgeschaukelt haben und wo es nicht notwendig ist, dass der Verdächtige die alleinige Verantwortung für das Geschehen übernimmt. Gefordert wird, dass der Verdächtige, der eine Diversion in Anspruch nehmen will, Einsicht in das Unrecht seines Handelns vermittelt und das Bewusstsein zeigt, dass es ohne Anwendung der Diversion zu einer gerichtlichen Verurteilung, also einem Schuldspruch in einem Gerichtsurteil, kommen würde. Diese Verantwortungsübernahme erzeugt in der Masse der Verfahren kaum Probleme.

Umso ärgerlicher ist es, dass in den letzten Jahren einzelne Politiker als Verdächtige die Verantwortungsübernahme ad absurdum führen, indem sie zwar im Verfahren der Diversion zustimmen, in öffentlichen Erklärungen aber jedes strafrechtliche Verschulden von sich weisen. Solche Verhaltensweisen beschädigen das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz, in die Rechtsordnung und in das Instrument der Diversion im Speziellen nachhaltig. Gerade von Politikerinnen und Politikern ist zu fordern, dass die Verantwortungsübernahme, d.h. das Eingeständnis, einen Straftatbestand gesetzt zu haben, den das Gesetz als Vergehen oder Verbrechen wertet, in unmissverständlicher Weise – und soweit das Delikt im Zusammenhang mit dem politischen Amt steht auch in der Öffentlichkeit – zu kommunizieren. Die glaubhafte Verantwortungsübernahme gelingt „Normalbürgern“ und auch vielen Politikerinnen und Politikern. Wird der Öffentlichkeit aber von Einzelnen vermittelt, man sei aus dem Strafverfahren gut herausgekommen, weil man ein Spiel mitgespielt habe, sich dann aber in der Öffentlichkeit damit brüstet, nichts getan zu haben, dann desavouiert man das rechtsstaatlich wichtige Institut der Diversion. Die Justiz muss diesem in Teilen der Politik neu aufgetauchten Verhaltensmuster entgegentreten, indem sie das außergerichtliche Verhalten und die öffentlichen Stellungnahmen in die Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Verantwortungsübernahme einbezieht und die Flexibilität des Strafrechts nutzt: dieses sieht eben oft eine Palette von Diversion bis zu fünfjähriger Haftstrafe vor. Eine umfassende Bewertung der Verantwortungsübernahme ist nötig, um das Instrument der Diversion insgesamt zu schützen.

Dr. Oliver Scheiber ist Richter in Strafsachen und Lehrbeauftragter
an Universität Wien und FH Wien der WKW; er war 2007/2008 im Kabinett von Justizministerin Maria Berger tätig. Sein Kommentar gibt seine persönliche Meinung wieder.