Mandatsverfahren nur für fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Text für DIE PRESSE – Printausgabe vom 26.5.2014
Kompromissvorschlag: Anwendungsbereich der Verurteilung per Post einschränken.
   (Die Presse)
Justizminister Wolfgang Brandstetter hat ein Reformpaket für den Strafprozess vorgelegt. Die meisten Punkte stießen auf allgemeine Zustimmung. Zum Teil heftigen Widerstand löste nur der Vorschlag eines Mandatsverfahrens aus (s. auch den Artikel oben). Richter sollen die Möglichkeit erhalten, aufgrund der Aktenlage und ohne Verhandlung eine Art Strafverfügung zu erlassen, die dem Angeklagten per Post zugestellt wird. Auf diese Weise sollen Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden können.
Gegen ein solches verkürztes Verfahren spricht der Entfall der Hauptverhandlung mit ihren vielfältigen Funktionen: Das Gericht verschafft sich in der Verhandlung einen Eindruck von der Person des Angeklagten, es kann Missverständnisse aufdecken, die Schuldfähigkeit besser beurteilen und mit Staatsanwaltschaft und Angeklagtem eine allfällige Sanktion erörtern und auf den Täter zuschneiden – etwa Weisungen aussprechen oder Bewährungshilfe anordnen. Auch dient die Hauptverhandlung einer raschen Schadensregulierung für das Opfer der Tat.

Vielen fehlt schon ein Ausweis

Ein gewichtiges Argument gegen ein schriftliches Verfahren ist auch, dass viele Menschen von ihrer Vorstrafenbelastung nichts erfahren würden – die betroffene Personengruppe behebt vielfach ihre Schriftstücke nicht auf dem Postamt, viele Menschen besitzen nicht einmal den für die Postabholung nötigen Lichtbildausweis.
Dennoch wäre ein Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Positionen möglich. Das Mandatsverfahren scheint nämlich für einen bestimmten Bereich sehr wohl geeignet: für Strafverfahren nach Verkehrsunfällen. Angeklagte in diesem Feld des Strafrechts gehören in der Regel nicht zu jener bildungsmäßig und sozial benachteiligten Bevölkerungsgruppe wie die meisten anderen Angeklagten der Strafprozesse. Es handelt sich also um eine Gruppe von Angeklagten, die sehr wohl ihre Poststücke vom Postamt abholt, prüft und einen Rechtsbeistand konsultiert.
Zudem hat hier die Schadensregulierungsfunktion der Hauptverhandlung weniger Bedeutung als sonst: Die Schäden sind ohnedies durch die Haftpflichtversicherung gedeckt und können vom Versicherten ohne Zustimmung der Versicherung gar nicht ohne Weiteres anerkannt werden. Das vorgeschlagene Mandatsverfahren könnte hier, auf den Bereich der fahrlässigen Körperverletzungen eingeschränkt, im Einzelfall durchaus zweckmäßig sein.
Die hohe Zahl an Mandatsverfahren in Deutschland  wird unter anderem dadurch erklärt, dass im Nachbarland für viele Straßenverkehrsdelikte nicht wie in Österreich die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zuständig sind. Und im Verkehrsrecht (auch im österreichischen Verwaltungsverfahren) haben sich Mandatsverfahren eben bewährt.

Oliver Scheiber ist Richter in Wien. Der Beitrag gibt seine persönliche Ansicht wieder.

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Vorschlag für eine Strafprozessreform: ein Schritt nach vorn mit einem großen Makel

Es ist gut,
dass wieder Justizpolitik stattfindet. Der heute zur Begutachtung versandte Vorschlag für eine Strafprozessreform  ist nicht mehr, wie viele Maßnahmen im Justizbereich der letzten Jahre, einseitig an Einsparungen orientiert. Der Gesetzesvorschlag hat vielmehr eine klare Leitidee – mehr Rechtsschutz für Verdächtige und Beschuldigte, Beschleunigung der Strafverfahren – und er ist sorgfältig ausgearbeitet und begründet. Der Vorschlag ist somit ein erfreuliches Signal dahingehend, dass
Qualität und Rechtsschutz auch etwas kosten dürfen. Dies gilt etwa für die
Wiedereinführung eines zweiten Berufsrichters im Schöffenverfahren: vor wenigen
Jahren war der zweite Berufsrichter aus Einsparungsgründen abgeschafft worden.
Es hat sich gezeigt, dass dies bei großen Verfahren eine unzumutbare Belastung
des einzigen im Schöffensenat verbliebenen Berufsrichters bedeutet. Die schnelle Korrektur dieses
Fehlers verdient Anerkennung. Dasselbe gilt für die Erhöhung des
Verteidigungskostenersatzes: seit Jahrzehnten wird beklagt, dass Menschen, die
in einem Strafverfahren freigesprochen werden, mit geringen Geldbeträgen
abgespeist werden und oft hohe Verteidigungskosten selbst tragen müssen. Wer
freigesprochen wird, ist unschuldig. Das Strafverfahren hat ihn finanziellen,
psychischen und sozialen Beeinträchtigungen und Risiken ausgesetzt. Es ist mehr
als angemessen, den Höchstsatz des Verteidigungskostenersatzes nun auf 10.000 Euro bei schwersten
Delikten und 1.000 Euro vor dem Bezirksgericht anzuheben. Selbst mit diesen Beträgen ist in der
Regel nur ein Teil der Kosten abgedeckt, es bedeutet aber eine Verdoppelung der
bisherigen Richtwerte – in Sparzeiten durchaus respektabel. Eine erfreuliche
Modernisierung liegt auch in der vorgeschlagenen sprachlichen Unterscheidung
zwischen Verdächtigen und Beschuldigten. Sie schützt Personen, die bloß einem
Anfangsverdacht ausgesetzt sind, besser vor einer frühen
Stigmatisierung. Die zuletzt viel diskutierte Frage, wieviel Mitsprache Staatsanwaltschaft und Verdächtiger bei der Auswahl des Sachverständigen haben, löst der Entwurf mit einer neuen Regelung, die in den Erläuterungen sehr eingehend argumentiert wird. Dabei wird auch die Diskussion der letzten Jahre breit referiert. 
Schließlich erscheint  auch das überraschend vorgeschlagene Zeitlimit
von drei Jahren im Ermittlungsverfahren sinnvoll. Der Gesetzesvorschlag ist umsichtig: dort wo etwa Verdächtige das Verfahren bewusst verschleppen, kann das
Gericht das Zeitlimit für die Staatsanwaltschaft ausdehnen. Für die Masse der
Fälle aber muss man sagen: ein Strafverfahren ist für den Verdächtigen in
vielerlei Hinsicht so belastend, dass nach drei Jahren zumindest eine
Entscheidung fallen muss, ob die Staatsanwaltschaft die Sache vor Gericht
bringen will oder nicht. Auch bei komplexen Familienrechts- oder
Unternehmensstreitigkeiten erwartet sich die Bevölkerung zu Recht, dass
Verfahren nach einigen Monaten zu einer Erstentscheidung kommen. Die neue Frist
sollte also ein Ansporn für alle Ermittlungsbehörden (Polizei und
Staatsanwaltschaft) sein.
Bleibt ein heikler Punkt: die
Wiedereinführung des Mandatsverfahrens, also eine schriftliche gerichtliche
Entscheidung ohne Hauptverhandlung. Das bedeutet: man kann vorbestraft sein,
ohne dass je eine Gerichtsverhandlung stattgefunden hat. Eine solche Neuerung
sollte sich das Parlament gut überlegen. Es empfiehlt sich der Besuch eines
Strafverhandlungstags an einem Bezirksgericht. Wie sieht die Realität aus? Die
Beschuldigten gehören zu einer Personengruppe, die vielfach Postsendungen nach
Verständigungen des Zustellers vom Postamt nicht abholt. Es sind Menschen, die
jede Woche mehrfach Schriftstücke von Behörden erhalten, die sie entweder nicht
abholen, nicht lesen oder nicht verstehen. Kaum jemand kann zwischen bloßen
Polizeistrafen und gerichtlichen Strafen unterscheiden. Die Betroffenen können
daher vielfach die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung nicht abschätzen: der
jahrelange Ausschluss von einer Gewerbeberechtigung, von Ausbildungen, von einem
Dienstverhältnis bei Stadt, Land oder Bund. Und vielfach zeigt sich erst in der
Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte nicht schuldig ist; gerade auch in
Fällen, wo sich Menschen in Verkennung der Rechtslage schuldig bekennen. Das
betrifft etwa Anklagen wegen Taxibetrugs, wo Taxifahrgäste zu wenig Geld bei sich
hatten und sich schuldig bekennen, obwohl sie nie einen Betrugsvorsatz hatten
und daher auch nicht im strafrechtlichen Sinn schuldig sind. Und das betrifft
die vielen Fälle, in denen sich erst in der Hauptverhandlung Hinweise ergeben,
dass eine Notwehrsituation vorlag oder in denen Zweifel an der Schuldfähigkeit
auftauchen. Vielfach kommt erst in der Verhandlung heraus, dass der Beschuldigte
psychisch krank ist und seit Jahren unter Sachwalterschaft steht. Die Hauptverhandlung ist das Herzstück eines Strafverfahrens: der Angeklagte wird angehört,  der Bewährungshelfer kann Stellung nehmen, das Gericht kann die Pläne des
Beschuldigten bezüglich Aiusbildung, Job und Wohnung erfragen und besprechen. Wie soll
das Gericht eine passende Sanktion und Weisung finden, ohne dies in einer
Verhandlung mit Staatsanwaltschaft und Beschuldigtem erörtert zu haben? 
Das Mandatsverfahren widerspricht aber auch der jüngsten Entwicklung hin zu einem umfassenden Opferschutz. Die Hauptverhandlung bietet die Möglichkeit,
Opferansprüche zu erörtern, rasch abzuklären und dem Opfer ein Zivilverfahren zu
ersparen. Ohne Verhandlung wird man den umfangreichen Opferschutzbestimmungen
der StPO schwer entsprechen können und auch schwerlich eine Entscheidung über
privatrechtliche Ansprüche fällen können.
Vor fünfzehn Jahren erst hat
man die alte Strafverfügung deshalb abgeschafft, weil man sich in Lehre und
Praxis einig war, dass viele Betroffene die Bedeutung des verurteilenden Schriftstücks nicht
erkennen. Menschen nehmen solche schriftlich zugestellten Strafen oft an, um ihre Ruhe zu haben. Viele der mit der alten Strafverfügung verurteilten Menschen wussten gar
nicht, dass sie nun gerichtlich vorbestraft sind. Eine Wiedereinführung der
Strafverfügung würde wohl dazu führen, dass weniger Fälle mit Diversion und mehr
mit der schnell versandten Strafverfügung erledigt werden. Für mutmasslich
fremdsprachige Personen müsste alles in die Muttersprache übersetzt werden – ein
Aufwand der höher wäre als der für eine Hauptverhandlung, die am Bezirksgericht
im Schnitt vielleicht 30 Minuten dauert. Überhaupt: die Strafverfahren am
Bezirksgericht dauern im Schnitt vier bis fünf Monate – wie will man da ohne
Qualitätsverlust verkürzen und warum auch? Mit der Strafverfügung riskiert man
also einen großen Rückschritt im Rechtsschutzsystem und eine zunehmende
Kriminalisierung, ohne dass ein Beschleunigungs- oder Einsparungseffekt
erkennbar wäre. Will man die Bezirksgerichte entlasten, so müsste man ihnen die vielen nicht-richterlichen Arbeiten abnehmen: etwa die aufwendige Abrechnung von Drogentherapien und Ähnliches.     
Während das restliche
Reformpaket sich also im Großen und Ganzen Qualitätsverbesserungen und mehr
Rechtsschutz verschreibt weist das geplante Mandatsverfahren in die
Gegenrichtung: man sollte diesen Punkt noch einmal überdenken und sich die
Erwägungen ansehen, mit denen die Strafverfügung vor 15 Jahren abgeschafft
wurde: niemand soll gerichtlich vorbestraft sein, ohne eine Gerichtsverhandlung
gehabt zu haben. Die Verhandlung ist schließlich die Kernkompetenz des
Richters/der Richterin und das wesentliche Qualitätskriteriums jedes
Behörden/Gerichtsverfahrens. Für ein angemessenes rechtliches Gehör und ein
faires Verfahren ist eine mündliche Verhandlung in einem gerichtlichen Strafverfahren
unabdingbar.
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Eine neue Jugendhaftanstalt für Wien?

Justizminister Brandstetter hat Pläne für ein neues Jugendgefängnis in Wien (im früheren Strafbezirksgericht und nunmehrigen Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel im 8. Bezirk) vorgestellt. Ein neues Jugendgefängnis ist dann zukunftsweisend, wenn es Teil einer Reform der Jugendgerichtsbarkeit ist. Folgende Punkte sind zentral:
– Schaffung von Jugendgerichtshöfen (Jugendkompetenzzentren) in den Ballungsräumen: Gericht, Staatsanwaltschaft, Sozialarbeit unter einem Dach, im besten Fall mit angeschlossenen universitären Einrichtungen (Jugendpsychiatrie, Kriminalsoziologie etc)
– Kommunikation im kurzen Weg in den neuen Jugendkompetenzzentren (interdisziplinäre Fallbesprechungen, runde Tische etc)
– bundesweiter Ausbau der hervorragend arbeitenden Wiener Jugendgerichtshilfe
– Ausbau der Alternativen zur Jugendhaft, Beschränkung des geschlossenen Vollzugs auf wenige gefährliche Täter
– Erhöhung der Ressourcen im Jugendstrafvollzug, v.a. mehr Sozialarbeit und Bildungsressourcen
– Reduzierung der langen Einschlusszeiten
– Schaffung eines Heranwachsendenstrafrechts: das Strafrecht muss flexibilisert werden, um reifeverzögerten jungen Straftätern die Eingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern (dzt greift das Jugendstrafrecht nur bis zur Volljährigkeit, einzelne Bestimmungen gelten bis zum Alter von 21 Jahren). Ein moderner Ansatz könnte flexiblere Ansätze bis zu einem Alter von 27 oder 28 Jahren bringen.
Hintergrund : 2002 hat der damalige Justizminister Böhmdorfer die Auflösung des Wiener Jugendgerichtshofs eingeleitet. Der Jugendgerichtshof war in den 70 Jahren seines Bestehens eine weltweit anerkannte Institution, deren Vorbildcharakter international anerkannt war. Eine spezialisierte Jugendgerichtsbarkeit hatte Vorteile: im Spezialgericht haben sich Richterinnen und Richter zusammengefunden, die gerne mit Jugendlichen arbeiten. Sie konnten besonders geschult werden und sich mit anderen Akteuren der Jugendarbeit – Jugendstaatsanwaltschaft, Polizei, Jugendamt, Sozialarbeit, PsychologInnen, JugendpsychiaterInnen – eng vernetzen. Die Stadt Wien etwa konzentrierte im Nachbarhaus des Jugendgerichtshofs die Jugendsozialarbeit – dies machte es möglich, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Sozialarbeit sich kurzfristig treffen konnten, um einzelne Fälle zu besprechen und jugendlichen Straftätern nicht nur Sanktionen anzudrohen, sondern auch Perspektiven zu eröffnen.
Dieses Netzwerk wurde mit der Auflösung des Jugendgerichtshofs zerschlagen. Die Zuständigkeit des Jugendgerichtshofs wurde auf mehr als zehn Gerichte in Wien verteilt, Know how und Kontakte gingen verloren. Rund 85% der Wiener Richterinnen und Richter haben 2002 in einer Petition auf die Nachteile der Auflösung des Jugendgerichts hingewiesen – ein starkes Signal einer traditionell zurückhaltenden Richterschaft, was rechtspolitische Äußerungen betrifft.
Mit der Auflösung des Jugendgerichtshofs wurde die dem Gericht angeschlossene Haftanstalt geschlossen; die jugendlichen Straftäter und Untersuchungshäftlinge sind seither in der großen Justizanstalt Josefstadt (zwischen 88 und 1000 Häftlinge) untergebracht. Die gemeinsame Unterbringung jugendlicher und erwachsener Häftlinge in einer Einrichtung ist ein Unding – die Trennung der jugendlichen Häftlinge von den harten erwachsenen Kriminellen lässt sich in einem Gebäude nie strikt durchführen und widerspricht allen internationalen Expertenempfehlungen.
Ein neues Jugendgefängnis würde also die Trennung der jugendlichen von den erwachsenen Häftlingen mit sich bringen; in diesem Punkt ist der Plan uneingeschränkt zu begrüßen. Allerdings ist zu bedenken: das Polizeianhaltezentrum am Hernalser Gürtel ist für 400 Polizeihäftlinge ausgelegt. Die Zahl der jugendlichen Untersuchungs- und Strafhäftlinge in Wien liegt bei nicht einmal 10% dieser Größe. Mit Hafträumen ist es wie mit Autobahnen: wo Gefängnisse entstehen, werden sie gefüllt. Da derzeit bundesweit mehrere Neubauten für Gefängnisse im Gespräch sind ist es wichtig im Auge zu behalten, dass Österreich im internationalen Vergleich bereits derzeit hohe Häftlingszahlen hat (unter Berücksichtigung von Bevölkerungszahl und Kriminalitätsrate). Die Modernisierung von Hafträumen ist notwendig und sinnvoll, der Ausbau von Haftplätzen dagegen keinesfalls. Für jeden neu errichteten Haftplatz sollte mindestens ein alter Haftplatz zugesperrt werden. Bei Jugendlichen geht der Trend international zur weitgehenden Abschaffung von Untersuchungs- und Strafhaft. An ihre Stelle treten Spezialeinrichtungen des betreuten Wohnens und der Wohngemeinschaft. Österreich bräuchte an modernen Standards gemessen überhaupt nur eine Handvoll Haftplätze für besonders gefährliche Jugendliche. 
Am 1. Juli 2013 hat ein interdisziplinäres Team der Allianz gegen die Gleichgültigkeit nach konkreten Anlässen in einer Pressekonferenz eine Reform des Jugendstrafvollzugs eingefordert: https://www.oliverscheiber.eu/2013/07/allianz-gegen-die-gleichgultigkeit.html
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Allianz gegen die Gleichgültigkeit – Aufruf gegen Rassismus und für Reformen im Strafvollzug

Allianz gegen die Gleichgültigkeit


Eine geringfügig gekürzte Version dieses Aufrufs erschien in der Zeitschrift falter Nr. 15/2014

Wir wiederholen unseren Aufruf zu Rassismus und Strafvollzug: Es ist Zeit,
Polizei und Justiz müssen handeln

Harsch kritisieren die Medien das Strafverfahren, das gegen Aktivisten der Refugee-
Bewegung in Wr. Neustadt wegen Schlepperei geführt wird. Zu Recht. Vor genau
einem Jahr (falter 14/2013) haben wir die Allianz gegen Gleichgültigkeit ins Leben
gerufen und an dieser Stelle begründet, warum Polizei und Justiz eine
Rassismusdebatte benötigen. Das Verfahren in Wr. Neustadt zeigt neuerlich die
Dringlichkeit des Anliegens. Viele Experten kritisierten die dünne Beweislage im
Neustädter Verfahren seit Beginn der Ermittlungen. Nun hat die zuständige Richterin
die Hauptverhandlung nach wenigen Tagen abgebrochen: mit diesem Aktenmaterial
könne sie nicht verhandeln. Die Staatsanwaltschaft zog den Haftantrag zurück,
nachdem die Verdächtigen acht (!) Monate in Untersuchungshaft verbracht hatten.
Das Wiener Neustädter Verfahren wirft die Frage von institutionellem Rassismus neu
auf. Politisch missliebige Flüchtlinge, die eine Kirche besetzen, landen auf Zuruf der
wahlkämpfenden Innenministerin in Untersuchungshaft. Wir ziehen den Vergleich:
hätte eine ähnliche Drakonik auch Besitzer österreichischer Pässe getroffen? Legt man
denselben Maßstab, etwa was die Verhängung der Untersuchungshaft betrifft, in den
großen Wirtschaftsstrafsachen gegen Ex-Minister und Politiker an?
1999 startete mitten im Wahlkampf die „Operation Spring“, ein Großverfahren gegen
mutmaßliche Drogendealer, auf Zuruf des damaligen Innenministers. Am Ende stand
die Verurteilung von rund hundert Menschen dunkler Hautfarbe zu mehrjährigen
Haftstrafen. Bald war klar: man hatte keine Drogenbosse, sondern kleine Dealer
erwischt. Viele Verfahren strotzten vor Fehlern und Grundrechtsverstößen.
Dolmetscher hatten falsch übersetzt. Derselbe anonyme Zeuge machte in
Parallelverfahren unterschiedliche Angaben. Ein Großaufgebot der Polizei im
Gerichtsgebäude suggerierte der Öffentlichkeit die Gefährlichkeit der Angeklagten.
Die Strafen waren exzessiv. Der Film „Operation spring“ gibt anschauliche Einblicke.
Und nun die Wiederholung im Refugee-Verfahren: die Ermittlungen beginnen auf
Zuruf der Innenministerin kurz vor der Nationalratswahl. Fragliche Dolmetschungen
tauchen auf. Ein Dolmetscher habe etwa das Wort „Leute“ mit
„Schleppungsunwilligen“ übersetzt, berichten Medien. Ein solcher
Übersetzungsfehler passiert einem nicht einfach so.
Die Angeklagten haben nach der langen U-Haft weitere Zermürbung und enorme
Anwaltskosten vor sich. Die beabsichtigte Wirkung tritt ein: Einschüchterung der
Schwächsten der Gesellschaft. Und auch wer Flüchtlinge unterstützt, muss sich das
künftig drei Mal überlegen. Erst vor wenigen Wochen wurde eine Anklage gegen den
prominenten Flüchtlingshelfer Michael Genner von „Asyl in Not“ unmittelbar vor
Beginn der Hauptverhandlung zurückgezogen. Genners eindringliche Mahnung,
Fluchthelfer nicht a priori mit Verbrechern gleichzusetzen, hätte ihm beinahe eine
öffentliche Strafverhandlung wegen Gutheißens einer Straftat eingebracht.
Aus der Operation Spring hat man vor 15 Jahren keine ausreichenden Konsequenzen
gezogen. Der aktuelle Jahresbericht der Antirassismusinitiative „ZARA“ führt aus,
dass sich an der Rassimusproblematik in Polizei und Justiz „seit 15 Jahren offenbar
nichts Grundlegendes geändert“ hat und belegt dies mit Beispielen. Die Jahresberichte
von Amnesty International weisen regelmäßig auf strukturellen Rassismus hin. SOS
Mitmensch beklagt, dass der Verhetzungstatbestand bei verbalen Angriffen auf
Minderheiten nicht eingesetzt wird. Die laufende UN-Menschenrechtsprüfung
empfiehlt Österreich nachdrücklich, verstärkt Aktivitäten gegen Rassismus zu
unternehmen.
Nach wie vor verfügt die Justiz über keine strukturell angelegten Fehleranalysen, kein
Qualitätsmanagement, das nicht (überaus bremsend) rein auf disziplinäre
Konsequenzen abzielt, sondern – wesentlich produktiver – auf Systemverbesserungen
angelegt wäre. Polizei und Justiz benötigen dringender denn je eine andere
Fehlerkultur und professionelle Beratung zu Antirassismusstrategien und für den
Umgang mit Minderheiten und Schwachen. Es gibt dazu best practice-Modelle in
vielen Staaten und mit der Grundrechteagentur der EU Unterstützung direkt vor Ort in
Wien.
Zu einem solchen neuen Qualitätsmanagement sollte die richterliche Berufsvertretung
einen Beitrag leisten. Die Richtervereinigung hat zwar eine Ethikerklärung
verabschiedet. Allein, im Gerichtsalltag fehlt es immer wieder an der Umsetzung.
Eben erst wurde ein lange urgierter Workshop zum Thema „Institutioneller Rassismus
“ für das interne Seminar „Zukunft Justiz“ der Richtervereinigung abgelehnt. Man
versucht sich modern zu geben – und erstickt gleichzeitig internes kritisches
Engagement. Man vergibt die Chance, mit jungen ambitionierten Richterinnen und
Richtern neue Qualitätsstandards in Sachen Grundrechtsverständnis,
Kommunikationskompetenz und Europäisierung für eine multiethnische Gesellschaft
zu schaffen.
Vor einem Jahr haben wir an dieser Stelle neben einer Rassismusdebatte auch eine
Reform des Strafvollzugs eingefordert. Kurz nach Erscheinen unseres Aufrufs wurde
der Fall der Vergewaltigung eines 14-jährigen Untersuchungshäftlings in der
Justizanstalt Josefstadt bekannt. Für den Jugendstrafvollzug wurde in der Folge ein
kluges Papier formuliert. Die Umsetzung liegt, von kleineren Änderungen im
Jugendstrafvollzug in Wien abgesehen, weiter auf Eis. Der Erwachsenenstrafvollzug
und im Besonderen der so genannte Maßnahmenvollzug für psychisch kranke
Menschen benötigen ganz dringend struktureller Reformen.
Die Allianz gegen die Gleichgültigkeit appelliert seit einem Jahr an das Parlament, an
die Ministerien und an die Vereinigungen der Rechtsberufe, im Feld „institutioneller
Rassismus in Polizei und Justiz“ und im Strafvollzug endlich (gesetzliche)
Maßnahmenpakete – und Tempo – zu entwickeln. Im Ernst: Es wird Zeit. Worauf
wird eigentlich gewartet?
Die UnterzeichnerInnen geben, soweit sie auch Funktionen ausüben, einzig ihre

persönliche Meinung wieder.

Mia Wittmann-Tiwald, Richterin, Co-Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte in der
RichterInnenvereinigung
Hannes Tretter ist Leiter des renommierten Ludwig-Boltzmann-Instituts für Menschenrechte in Wien
Maria Windhager ist Rechtsanwältin und eine der führenden Medienrechtlerinnen in Wien
Richard Soyer ist Rechtsanwalt, Universitätsprofessor für Strafrecht und Sprecher der
StrafverteidigerInnenvereinigung
Thomas Höhne ist Rechtsanwalt. Er ist Mitinitiator des Universitätslehrgangs
Informationsrecht an der Uni Wien
Barbara Helige, Richterin, Präsidentin der Österreichischen Liga für Menschenrechte
Alfred J. Noll, Rechtsanwalt und Universitätsprofessor in Wien, Mitglied im Ausschuss der
Rechtsanwaltskammer Wien
Manfred Nowak ist Universitätsprofessor für Verfassungsrecht. Er war UNSonderberichterstatter
gegen die Folter.
Alexia Stuefer ist Rechtsanwältin in Wien und Generalsekretärin der
StrafverteidigerInnenvereinigung.
Oliver Scheiber, Richter, Lehrbeauftragter an der Univ. Wien, Mitgründer der Fachgruppe
Grundrechte der RichterInnenvereinigung

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Anatole France’ Crainquebille

Literaturnobelpreisträger Anatole France hat mit der kurzen Erzählung Crainquebille vor mehr als 100 Jahren einen noch immer gültigen Text über Recht, Gerechtigkeit und Klassenjustiz geschaffen:

Der Strafprozess als religiöses Schauspiel

Anatole
France’ Crainquebille

Anatole France (1844 bis 1924) war zu
seiner Zeit einer der führenden französischen Schriftsteller und
Intellektuellen und erhielt 1921 als vierter französischer Autor den
Literaturnobelpreis. Er wuchs als Jacques Anatole Thibault[1]
in Paris auf. Sein Vater, François Noël Thibault, betrieb die Buch­handlung
„Librairie de France“ am Quai Voltaire und war seinen Kunden mehr als „France“
und weniger als „Thibault“ bekannt (Lajta, 8).
1881 gelingt Anatole France im
Alter von 37 Jahren mit dem Roman Die
Schuld des Professors Bonnard
(Le
crime de Sylvestre Bonnard
) der Durch­bruch als Schriftsteller. Politisch
stand France in dieser Zeit noch den Kon­ser­vativen nahe. 1888 beginnt France,
damals noch verheiratet und Vater einer Tochter, ein Verhältnis mit Madame
Armand de Caillavet, die in Paris einen Salon führt. Das Verhältnis beeinflusst
das politische und literarische Werk von France und dauert bis zum Tod von
Madame Armand 1910. Wäh­rend France sich 1893 scheiden lässt, duldet der
Ehemann seiner Ge­liebten ihre gemeinsamen Reisen und sogar, dass France
zeitweise in ihrem Haus arbeitet und wohnt. Die ehrgeizige Madame Armand spornt
France an; nicht ohne Erfolg: 1896 wird France Mitglied der Académie Française.
Neben dieser privaten
beeinflusst auch eine politische Affäre den Schrift­steller und Denker France entscheidend:
die Dreyfus-Affäre bedeu­tete einen der großen Justizskandale der Zeit und
spielte im politischen Leben Frankreichs über Jahre hin eine zentrale Rolle.
Der jüdische Haupt­mann Alfred Dreyfus war 1894 durch ein Fehlurteil wegen
Spionage und Landesverrats vom Pariser Militärgericht zu lebenslanger
Deportation auf die Teufelsinsel verurteilt worden. Die Auseinandersetzung über
das Urteil, ge­fällt nach einem von Antisemitismus geprägten Verfahren, führte
zu einer Polarisierung der Gesellschaft. Im Lager der Dreyfus-Gegner sammelten
sich Monarchisten, überwiegend das katholische Lager und antisemitische Gruppierungen.
Diese Seite wurde von der Pariser Presse unterstützt. Erst im Laufe der
jahrelangen Ausein­andersetzungen gewannen die Dreyfus-An­hänger, unter ihnen
Wissen­schafter, Intellektuelle und Schriftsteller, an der Spitze Émile Zola,
an Be­deutung. Zola verfasste seine Streitschrift J’accuse und wurde daraufhin selbst verurteilt. Durch die
Verurteilung Zolas, des be­rühm­testen Roman­schriftstellers Frankreichs zu dieser
Zeit, schlug die Drey­­fus­-Affä­re weltweit Wellen. Ungeachtet der vorangehenden
persön­lich­en Antipathie stand Anatole France in diesen Jahren kämpferisch an
der Seite Zolas.
In den Jahren 1908 und 1912
entstanden die Hauptwerke des Anatole France, die Romane Die Insel der Pinguine sowie Die
Götter dürsten
. Poli­tisch rückte France weiter nach links. Gegen Ende
seines Lebens stand er an der Seite der Kommunisten, nach deren Auszug aus der
sozialistischen Par­tei 1920. Bereits 1922 setzte er sich, seiner kritischen
Haltung ent­sprechend, von den Kommunisten wegen ihrer absoluten
Moskauhörigkeit wieder ab.
Die Bedeutung von Anatole
France zu seinen Lebzeiten lässt sich heute nur mehr erahnen. Die Auswertung
der Ausleihungen der Bibliotheken zeigt, dass France damals auch im deutschsprachigen
Raum zu den meist­gelesen Autoren zählte (Lajta, 95). Zu seinem 80. Geburtstag,
1924, wurde Ana­tole France mit Ehrungen überhäuft. Kurz darauf verstarb er. Er
erhielt ein Staatsbegräbnis, an dem der Präsident der Republik und sämtliche Mi­nis­ter
sowie zahlreiche Arbeiterführer teilnahmen (Lajta, 25). Einen Ein­druck von der
Einschätzung der Zeitgenossen vermittelt der Nachruf, der am 13. Oktober 1924
in der österreichischen AZ (Arbeiterzeitung) erschie­nen ist: „Eine Leuchte ist
erloschen, deren Schein über den Erdkreis strahl­te, eine Stimme verstummte,
deren Klang die ganze zivilisierte Welt lausch­te, ein Geist gebrochen, der ein
Menschenalter hindurch unter den klarsten Geis­tern Europas glänzte.“[2]
Vom „bedeutendsten Schriftsteller der Gegen­wart“ spricht der Nachruf der Neuen
Freien Presse.[3]
Heute erfährt France nur mehr
geringe Rezeption. Es erscheinen kaum Bücher über ihn, ja es herrscht eine
gewisse „Ratlosigkeit in Bezug auf Ana­tole France“ (Lajta, 5).

 

Die Handlung

Die kurze Erzählung Crainquebille
ist 1901 entstanden. Jérome Crainque­bille ist ein einfacher, wenig gebildeter
Mann von etwas über sechzig Jah­ren. Sein ganzes Leben war er fahrender
Gemüsehändler. Um 5.00 Uhr früh ersteigert er Gemüse am Großmarkt, um dann den
ganzen Tag seinen Gemüsewagen durch die Rue
Montmartre
zu ziehen.
Das Unglück des Gemüsehändlers
beginnt, als er eines Tages auf eine Kun­din wartet, die, um ihren Einkauf zu
bezahlen, Geld aus ihrem Laden holt. Durch das längere Anhalten mit seinem
Wagen verursacht Crainque­bille in den Augen eines Polizisten („Der Polizist
mit der Nummer 64“) ei­nen kleinen Stau in der Rue Montmartre. Auf die
Aufforderung des Polizis­ten, weiterzugehen, erwidert Crainquebille, er müsse
doch auf sein Geld war­ten. Der Polizist bildet sich fälschlich ein,
Crainquebille habe eine Belei­digung („Mort aux vaches! – „Tod den Bullen!“)
ausgesprochen und ver­haf­tet den Gemüsehändler.
Crainquebille verbringt eine
Nacht auf der Wache und wird dann ins Gerichtsgefängnis überstellt. Er erhält
einen Verteidiger beigegeben, die Gerichtsverhandlung findet bald statt. Obwohl
ein angesehener Arzt als Zeuge für Crainquebille aussagt und die Unschuld
Crainquebilles deutlich wird – der Polizist gibt in der Verhandlung völlig
unglaubhaft an, auch der Arzt habe ihn beleidigt – folgt der Richter allein der
Aussage des Poli­zei­beamten und verurteilt den Gemüsehändler zu zwei Wochen
Haft und einer Geldstrafe.
Nach der Verbüßung der Haft
zeigt sich, dass die Mundpropaganda die Tatsache von Crainquebilles
Gefängnisaufenthalt in der Rue Montmartre verbreitet hat und seine Kunden
ausbleiben. Crainquebille beginnt zu trin­ken, lässt sich in Streitigkeiten mit
Kunden ein und verliert seine wirt­schaft­liche Existenz. Aus seinen ohnedies
elenden Verhältnissen, Crainquebille übernachtete bisher nur in einem Verschlag,
in dem er jetzt auch nicht mehr bleiben kann, noch weiter abgestürzt, verfällt
Crainquebille auf die Idee, nun tatsächlich einen Polizisten zu beleidigen, um
wenigstens in den Genuss der Grundversorgung eines Gefängnisses zu kommen. Aber
auch hier schei­tert Crainquebille. Der Polizist, an den er diesmal gerät,
sieht von einer Anzeigeerstattung ab. Der Schluss der Erzählung ist trist, der
Weg in den Selbstmord angedeutet: „Crainquebille senkte den Kopf und schritt
mit hängenden Armen durch den Regen in die Dunkelheit“ (S. 79).[4]
Die Erzählung ist 1900-1901
erstmals in Fortsetzungen in Le Figaro,
erschienen, 1901 und 1902 dann in Form von Broschüren. 1903 gab France auch
eine Version als Theaterstück heraus; darin wurde der Schluss posi­ti­ver
gestaltet. An die Stelle des angedeuteten Selbstmords tritt die Einladung eines
Waisenjungen, der Crainquebille ein Abendessen anbietet. Das Stück er­lebte
bereits am 24.11.1903 im Theater in der Josefstadt seine öster­reichische
Uraufführung und wurde dort in der Folge weitere achtzehn Mal gezeigt (Lajta,
71).
1922/23 entstand nach der
Erzählung ein Stummfilm nach einem Dreh­buch und unter der Regie von Jacques
Feyder; Maurice de Féraudy spielte die Hauptrolle. Das Ende des Films folgt der
Theaterfassung: ein klei­ner Junge tritt auf, der von allen „die Maus“ genannt
wird. Ihm gelingt es, den alten Crainquebille vom Sprung in die Seine
abzuhalten und wieder fröhlich zu stimmen. Die Authentizität des Maurice de
Féraudy in der Rolle des Jé­rôme Crainquebille prägte eine ganze Generation
französischer Schau­spieler. Der Film gilt als eines der wichtigsten Werke der
französi­schen Stummfilmära. Die Kopien verloren sich in alle Welt. Erst
kürzlich konnte aus mehreren Fragmenten eine restaurierte Fassung mit einer
Länge von 73 Minuten hergestellt werden. Sie wurde am 2. Juli 2005 im Pariser
Jardin du Lu­xem­bourg im Rahmen des Sommerkinos uraufgeführt, begleitet von einem
Orchester unter der Leitung von Antonio Coppola.[5]

Die Justizkritik im Kontext ihrer Zeit

Crainquebille
zeigt eine Klassenjustiz, die völlig bedenkenlos im Sinne der Mächtigen agiert.
Die Erzählung erschien, als die Dreyfus-Affäre auf ihren Höhepunkt zusteuerte,
und ist zweifellos in diesem Kontext zu sehen. Die Kritik am Justizsystem hat
darüber hinaus aber allgemeine Gültigkeit, zeigt sie doch die Hilflosigkeit des
einfachen, mittellosen und ungebildeten Men­schen im Gerichtssaal, vor dessen
Ritualen und der dort herrschenden ab­ge­ho­benen Sprache. Interessant ist die
Parallelität der Kritik mit Karl Kraus’ ziem­lich zeitgleich entstandenen
Prozessbeobachtungen in Österreich in Sitt­lichkeit
und Kriminalität
.
Die Erzählung ist formal
äußerst kompakt und kurzweilig gestaltet. Die Sprache ist einfach, voll Ironie,
Witz, Spott und Sarkasmus. Während der Au­tor mit diesen Mitteln Missstände anprangert,
lässt er den einfachen, un­ter die Räder der Gesellschaft gekommenen Personen,
wie hier dem Gemü­se­händler Crainquebille, Wärme und Empathie zukommen. Der
Autor er­greift die Partei der wirtschaftlich Schwachen, die unter den damaligen
Ver­hältnissen kaum Möglichkeiten hatten, sich aus ihrem Elend zu befreien.
Diese auch in den anderen Werken von France dominierende Grundhaltung machte
ihn nach dem Tod Zolas (1902) zur führenden Persönlichkeit unter jenen französischen
Schriftstellern, die für eine gerechtere Gesellschafts­ordnung ein- und gegen
soziale Missstände auftraten.
Die Erzählung – der schon
zitierte Schlusssatz der Urfassung macht es deut­lich – enthält wenig Hoffnung.
Ungeachtet der Anklänge an die Drey­fus-Affäre bringt es Thomas Baldischwieler[6] auf den Punkt, wenn er davon spricht,
dass die Geschichte um Crainquebille insofern depri­mierender als die
Dreyfus-Affäre sei, da Crainquebille nicht einmal be­greife, dass er das Opfer
eines Justizirrtums geworden ist.

Die Verhandlung als religiöses Schauspiel

Crainquebille ist sich im Zuge seiner Auseinandersetzung
mit dem Poli­zis­ten noch sicher, diesen nicht beleidigt zu haben. Beeindruckt
von der Zere­monie der Verhandlung und der Ausstattung des Gerichtssaals stellt
sich bei ihm jedoch ein Schuldbewusstsein ein, das der Autor mit der Erb­sünde
ver­gleicht (S. 53). Die Verurteilung wird für Crainquebille zu einem „heh­ren
Mysterium“, zu einer „zugleich dunklen und einleuchtenden, herrlichen und schrecklichen
Offenbarung“ (S. 53).
Der Justiz gelingt es, den
unschuldigen Crainquebille allein schon mit ihrem Zeremoniell und ihren
Ritualen zu erschlagen:
Er war sich selbst nicht darüber klar, dass sich die Richter
geirrt hatten. Das Ge­richt hatte seine geheimen Schwächen unter der
Erhabenheit der Formen vor ihm verborgen. Er vermochte nicht zu glauben, dass
er Recht haben sollte ge­gen­über Männern in der Robe, deren Rechtsgründe er
nicht verstanden hatte: Un­möglich konnte er davon ausgehen, dass etwas an
dieser schönen Zeremonie nicht in Ordnung sein mochte. Denn da er weder in die
Messe ging noch im Élyséepalast verkehrte, hatte er im Leben noch nichts so
Schönes gesehen, wie diese Verhandlung vor der Strafkammer (S. 53).
Dieser kurze fünfte Abschnitt der Erzählung, unter dem
Titel „Von Crain­que­bille’s Unterwerfung unter die Gesetze der Republik“
schließt an den ersten Abschnitt an, der nicht ohne Sarkasmus als „Von der
Erhabenheit der Gesetze“ bezeichnet ist. Hier am Beginn der Erzählung hebt der
Autor das Einschüchternde an der Erscheinung von Gerichtssaal und Richtern hervor:
die Verdienstorden, die der Richter in der Verhandlung trägt, die Büste der Re­publik
und das Kreuz an der Rückwand des Verhandlungs­saales. Crain­quebille empfindet
im Verhandlungssaal „den gehörigen Schrecken“ (S. 7), er ist,
von Ehrerbietung durchdrungen, von Furcht und Schrecken
überwältigt (…) bereit, die Entscheidung über seine Schuld ganz den Richtern
anheimzustellen. Vor seinem Gewissen empfand er sich nicht als Verbrecher; doch
er spürte, wie wenig das Gewissen eines Gemüsehändlers im Angesicht der Symbole
des Ge­setzes und der Bevollmächtigten der rächenden Gesellschaft bedeutete (S.
11).
In dieser Umgebung verschlossen ihm Ehrfurcht und Angst den
Mund (S. 27).
In der Verfilmung der Erzählung wird die Übermacht des Gerichts
mit – für die damalige Zeit beachtlichen – Trickeffekten versinnbildlicht, in­dem
die Rich­ter und der Polizeibeamte im Gerichtssaal zu Riesen wachsen…
Die Erzählung spricht damit die
Ähnlichkeiten zwischen Gerichts­ver­handlungen und religiösen Zeremonien an.
Beides rituelle Abhandlungen in entsprechenden Baulichkeiten, wirken sie erschreckend
und Ehrfurcht ein­flö­ßend. Betrachten wir heute einen der kürzlich
renovierten, historischen Ver­handlungssäle des Obersten Gerichts­hofs im
Justizpalast in Wien, so kön­­nen wir Crainquebilles Gefühle gut nachempfinden.
Prunkvoll ausge­stat­tete Räume, mit stark er­höhten Richterbänken, womöglich
zusätz­li­chen Schran­ken, die die Ange­klagten oder Parteien des Verfahrens
vom Rich­­ter­tisch noch weiter abtrennen, dunkles Holz, sowie staatliche oder
re­li­giöse Sym­bole im Gerichtssaal sind durchaus in der Lage, eine faire Kom­mu­ni­ka­tion
erst gar nicht aufkommen zu lassen. Man könn­te durch­aus sagen, dass ein
faires Verfahren im Sinne der Menschenrechts­kon­­ven­tion auch eine adäquate
Ausstattung des Verhandlungssaals verlangt.
In den letzten Jahren ist es in
Österreich durch eine nüchterne Gerichts­archi­tektur zu einem gewissen Bruch
mit der Vergangenheit gekommen. Ge­meinsam mit diversen Änderungen der
Prozessordnungen – so müssen erst seit rund zehn Jahren Angeklagte, Zeuginnen
und Zeugen bei ihren Ein­vernahmen in der Verhandlung nicht mehr stehen,
sondern verfügen über einen Sitz vor dem Richter bzw der Richterin; derzeit wird
die Streichung der Möglich­keit der Beeidigung aus dem Gesetz vorbereitet –,
führt dies zu einer neuen Kultur des Gerichtssaals, die modernen Vorstellungen
von Jus­tiz und Streitbeilegung angemessener ist. Fragt man Parteien und Zeu­gin­nen
so­wie Zeugen, aber auch Geschworene und Schöffinnen und Schöf­fen nach ihren
Eindrücken von Gerichtsverhandlungen, so hört man freilich nach wie vor viel zu
oft, dass sie sich überfahren und in die Ecke gedrängt fühlten.
Die Autorität muss jedoch nicht
ganz ohne Insignien auskommen. Der Talar, den der Richter oder die Richterin in
der Verhandlung trägt, kann für alle Beteiligten po­si­tiv wirken. Für den
Angeklagten bzw. die Partei des Zi­vil­­verfahrens, weil er deutlich macht,
dass der Richter und die Richterin Trä­ger der staatlichen Macht sind. Auch
wenn es in der Verhandlung zu ei­nem ruhigen Austausch der Argumente zwischen
Gericht und Parteien kommt, so wird doch am Ende der Richter bzw die Richterin eine
Ent­schei­dung treffen, die für alle verbindlich gilt. Diese Hierarchie des
Gerichtssaals bleibt durch den Talar für alle ständig präsent. Auch für die
Richterinnen und Richter: tragen sie den Talar, so verstecken sie sich zwar
nicht hinter dem Gesetz; es wird aber auch für sie selbst deutlich, dass sie
eine Rolle spie­­len, nämlich als Wahrer und Anwender der Gesetze. Entspricht
ein an­zu­­wendendes Gesetz nicht der persönlichen Einstellung des Richters
oder der Richterin, was zwangsläufig immer wieder vorkommt, so wird die Er­füllung
der Aufgabe einfacher, wenn der Talar dem Richter bzw. der Rich­te­rin die
Rolle als Amtsträger ins Bewusstsein ruft. Im Übrigen unterliegt auch die
Haltung zu den Insignien der Macht der Mode. Es gibt Genera­tio­nen von
Richterinnen und Richtern, die ziemlich geschlossen den Talar tra­gen, dann
wieder andere, bei denen sich der Talar wenig Beliebtheit erfreut. In den
österreichischen Gerichtssälen tragen die Richterinnen und Richter in Straf­verhandlungen
in der Regel den Talar. Die Zivilrichterinnen und Zivil­richter, vornehmlich
der mittleren Generation, verhandeln auch gerne in zivi­ler Kleidung – und
nehmen damit in Kauf, das Gesetz zu ver­letzen, das das Anlegen des Amtskleids (schwarzer
Talar und eine Kappe, Barett genannt) vorschreibt und auch – freilich rein
männerbezogen – De­tails nicht ver­gisst: „Zum Amtskleid sind zu tragen: ein
Straßenanzug oder ein Anzug aus dunklem Stoff, schwarze Straßenschuhe, dunkle
Socken oder Strümpfe, eine Krawatte aus schwarzem Stoff und ein weißes Hemd.“

Crainquebilles ‚Unterwerfung unter die Gesetze’

Crainquebilles Haltung, sich den Richtern und den Gesetzen
zu unter­wer­fen, ist durchaus repräsentativ. Selbst im Alltag des
Strafprozesses zeigt sich, dass die Akzeptanz des Strafrechts in der
Bevölkerung hoch ist. An­ge­klagte verantworten sich in einem hohen Ausmaß
geständig, in jedem Fall aber werden verhängte Strafen zu einem ganz hohen
Prozentsatz akzeptiert. Rechtsmittel gegen Strafurteile sind die Ausnahme – wir
erleben sie vor allem in politisch brisanten oder sonst medienwirksamen
Prozessen, etwa Mordverfahren. Im Alltag dagegen ist es durchaus nicht unge­wöhnlich,
dass Angeklagte, so wie Crainquebille, trotz ihrer Unschuld gleichsam mit
schlech­­tem Gewissen vor Gericht auftreten und sich oft schuldig fühlen, wo ju­ristisch
von Schuld keine Rede sein kann. Menschen, die tatsächlich ver­gessen haben,
den einen oder anderen Artikel im Supermarkt zu bezahlen, bekennen sich dann
schuldig, obwohl ihnen jeder Vorsatz fehlt, der für eine gerichtliche
Verurteilung wegen Diebstahls notwendig wäre. Auch Beschul­dig­te, die ihre
Schulden bei Versandhäusern nicht bezahlen können und wegen Betrugs angeklagt
werden, verantworten sich oft geständig. Sie mei­nen damit, dass sie die
offenen Beträge der Bestellungen schulden, obwohl auch ihnen jeglicher
Betrugsvorsatz fehlt, der eine strafgerichtliche Verur­teilung tragen könnte.
In solchen Fällen ist das richterliche Berufsethos ge­fragt, um die
Beschuldigten auf ihren Irrtum aufmerksam zu machen und nicht schnell mit einem
Schuldspruch auf Grund des irrigen Schuld­be­kennt­nisses vorzugehen. Gefordert
ist natürlich auch die Verteidigung, die in man­chen Fällen dazu neigt, ihrer
Mandantschaft vorschnell zu einem Ge­ständnis zu raten. Nicht anders ergeht es
Crainquebille: „Schon sein Anwalt hatte ihn halbwegs davon überzeugt, dass er
nicht unschuldig war“ (S. 11).
Crainquebille wird in der
Verhandlung von seinem Pflichtverteidiger durch­aus nicht ohne Engagement
verteidigt. Der Verteidiger endet sein Plä­do­yer so:
Und selbst wenn Crainquebille ‚Scheißbulle’ gerufen hätte,
wäre es noch sehr die Frage, ob dieses Wort aus seinem Munde als strafbar
anzusehen wäre. Crain­quebille ist das uneheliche Kind einer in Lastern und
Trunk vegetierenden ambulanten Händlerin und damit der geborene Alkoholiker.
Sie sehen selber, welch ein Wrack sechzig Jahre Elend aus ihm gemacht haben.
Meine Herren, sie werden ihm Unzurechnungsfähigkeit zubilligen (S. 37).
Dieser argumentative Zug ist für Crainquebille einerseits
demütigend, spricht er doch – bis dahin – keineswegs dem Alkohol zu; auf der
anderen Seite schöpft der Verteidiger, wie es seine Pflicht ist, damit alle
Mittel aus, um Crainquebille eine Verurteilung zu ersparen.

Justiz und Sprache

Crainquebille ist der Szenerie der Gerichtsverhandlung in
keiner Weise gewachsen. „Der Vorsitzende, Herr Bourriche, widmete der Befragung
von Crainquebille volle sechs Minuten“ (S. 27).
Hält man sich die geringe
Bedeutung der Sache, die Beleidigung eines Amtsorgans, vor Augen, so erscheinen
die sechs Minuten für die Befragung gar nicht so kurz. Schwerer wiegt, dass es
Crainquebille nicht gelingt, sich vor Gericht verständlich zu machen und ihm
der vorsitzende Richter keiner­lei Hilfestellung leistet. So kommt es, dass der
Richter die Verantwortung Crain­quebilles in der Verhandlung als geständig
wertet, wo doch Crainque­bille versuchte, das Gegenteil zu artikulieren.
Einer der
Hauptpunkte jeder Justizkritik ist die für die juristischen Laien wenig
verständliche Fachsprache. Es ist eine der größten Herausfor­derun­gen für die
moderne Justizpolitik, hier Haltungsänderungen bei den Richte­rin­nen und
Richtern herbeizuführen. Zweifellos, Fachausdrücke und Wort­wiederholungen, die
der juristischen Präzision dienen, sind un­umgänglich. Endlose, verschachtelte
Sätze und die Verwendung veralteter, außerhalb des Ge­richts ausgestorbener
Begriffe sind aber verzichtbar und im Ergebnis schlicht und einfach
menschenfeindlich. Es macht eine Gerichtsent­schei­dung für die Betroffenen
unlesbar, wenn die Parteien des Prozesses darin nicht als „Herr Müller“ und
„Frau Müller“, sondern, um ein Beispiel zu nennen, durchgehend als „Antragsteller
und gefährdete Partei“ und „Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei“
bezeichnet werden.
Die Verwendung der Fachsprache
mitsamt dem ihr eigenen, vertrackten Satz­bau entspricht ohnedies mehr einer
schlechten Tradition und dem Wunsch, den Bürgerinnen und Bürgern die Macht des
Gerichts vor Augen zu führen, als irgendwelchen sachlichen Notwendigkeiten. Das
mag bei anderen Berufen auch so sein, wirkt sich aber im Gerichtsalltag
besonders schlimm aus: Wie muss sich der Angeklagte fühlen, der eine Urteils­ver­kündung
nicht versteht oder die Partei eines Zivilverfahrens, die ohne Hilfe ihres
Anwalts bzw ihrer Anwältin einen ihr zugestellten, für sie ganz we­sent­lichen
Gerichtsbeschluss nicht deuten kann?
Der Zugang zum Recht hat also
mehrere Facetten, von denen einige im Fall Crainquebille angesprochen werden:
Zugang zum Recht bedeutet nicht nur, dass auch die Mittellosen die Möglichkeit
haben, von Rechts­anwäl­tinnen und Rechtsanwälten vor Gericht vertreten zu
werden. Es muss auch heißen, dass die weniger Gebildeten in einer ihnen
verständlichen Sprache vom Gericht belehrt und befragt werden. Geschieht das
nicht, so werden Ungleichheiten verfestigt, das Verfahren wird unfair.

Crainquebille als Opfer der freien Beweiswürdigung

Die österreichische Rechtsordnung kennt so wie die meisten
entwickelten Rechts­systeme das Prinzip der freien richterlichen
Beweiswürdigung. Die Richterinnen und Richter sind also ganz frei darin, die
ihnen präsentierten Beweise zu würdigen. Es gibt keine Beweisregeln, etwa dass
Schriftstücke mehr Beweiskraft hätten als Zeugenaussagen. Auch kann das Gericht
eine Verurteilung auf einen einzigen Tatzeugen stützen trotz mehrerer Alibi­zeu­gen,
wenn es diese Alibizeugen für unglaubwürdig hält und dies auch be­gründen kann.[7]
Das Abwägen der Aussagen von
Parteien und Zeuginnen und Zeugen bzw der sonstigen Beweismittel
(Schriftstücke, Sachverständigengutachten usw) ist wohl die schwierigste
Aufgabe der Richterin bzw des Richters. Bei der schriftlichen Urteilsausfertigung
gilt vielen die Beweiswürdigung als anspruchsvollster Teil, schwieriger als die
Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung der festgestellten
Tatsachen. Nicht selten fin­den wir daher in der Beweiswürdigung bloße
Leerformeln („war glaub­würdig“, „auf Grund seines glaubhaften Auftretens“,
usw). Es ist nun ein­mal ein schwieriges Unterfangen, zu beschreiben, auf Grund
welcher Ein­drücke und Wahrnehmungen man einem Menschen mehr glaubt und dem
anderen weniger. Crainquebilles Richter machte es sich einfach: Aus dem Ablauf
der Gerichtsverhandlung wird deutlich, dass er nicht geneigt ist, die verschiedenen
Aussagen wirklich abzuwägen. Er glaubt dem Polizisten auf Grund von dessen
Amtsstellung.
In der Erzählung selbst werden
zwei denkbare Begründungen für die Hand­lungsweise des Richters entwickelt. In
einem eigenen Abschnitt („Recht­fertigung für den Vorsitzenden Bourriche“)
lässt der Autor zwei Prozessbeobachter, einen Laien und einen Rechtsanwalt,
über das Vorgehen des Richters im Fall Crainquebille diskutieren. Der Laie, ein
Kupferstecher als Vertreter des einfachen Volkes, nimmt den Standpunkt ein,
dass der Rich­ter unabhängig jeder Überlegung, wer die Wahrheit gesagt habe,
dem Polizisten als Amtsorgan zu folgen habe, und dass dies schon so seine Rich­tigkeit
habe. Der Beamte sei eine staatliche Autorität, die ganz abstrakt für eine
eigene Wahrheit stehe. Wir treffen wieder auf die Analogie zum Reli­giö­sen, wenn
der Kupferstecher meint, das Gericht stütze sich
auf die Aussage des Beamten 64, der reine Vorstellung ist,
so etwas wie ein auf den Zeugenstand gefallener Abglanz des Göttlichen. (…)
Die Gesellschaft be­ruht auf der Macht, und die Macht verdient Achtung als die
erhabene Grundlage jeder Gesellschaftsordnung. Die Justiz aber verwaltet die
Macht (S. 45-47)-
Damit vertritt der Kupferstecher ein zynisches Verständnis
von Recht­sprechung – die Justiz als bloßer Büttel der Herrschenden, als
Vollzugs­organ der Regierenden. Der Richter dürfe nur folgendermaßen denken:
Die Starken entwaffnen und die Schwachen bewaffnen, das
hieße die Gesell­schafts­ordnung ändern, die ich zu erhalten beauftragt bin.
Die Justiz ist dazu da, die bestehenden Ungerechtigkeiten zu sanktionieren. Hat
man je erlebt, dass sie sich gegen Eroberer gewendet oder neuen Machthabern im
Wege gestanden hätte? Wenn eine ungesetzliche Macht entsteht, braucht sie nur
von der Justiz an­er­kannt zu werden, schon ist sie gesetzlich. Die Form ist alles.
Nur ein dünnes Blatt gestempelten Papiers trennt Verbrechen und Unschuld (S.
49).
Anders als der Kupferstecher sieht die Sache ein bei
Crainquebilles Ver­handlung anwesender unbeteiligter Rechtsanwalt. Aber auch
seine Ein­schätzung ist für den Richter nicht vorteilhaft:
Ich glaube nicht, dass der Herr Vorsitzende Bourriche sich
zu einer so hohen Meta­physik aufgeschwungen hat. Ich glaube, er hat die
Aussage des Polizei­beamten 64 ganz einfach deshalb als den Ausdruck der
Wahrheit betrachtet, weil er es nie anders erlebt hat. In der Nachahmung müssen
wir den Grund für die meisten Handlungen der Menschen erblicken. Wer sich an
das Alther­ge­brachte hält, wird immer als ehrlicher Mann dastehen. Anständige
Leute nennen wir die, die sich so verhalten wie die anderen (S. 51).
Tatsächlich ist die Bequemlichkeit eine Gefahr für jeden
Berufsstand, nicht nur für die Richterschaft. Dennoch finden wir gerade in jüngerer
Zeit auch Beispiele, in denen Richterinnen und Richter in ihren Urteilen
aufzeigen, dass bestimmte gesetzliche Regelungen nicht mehr zeitgemäß sind oder
gesellschaftlichen Grundwerten widersprechen. Die Gerichte haben unter anderem
die Möglichkeit, Gesetze dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der
Verfassungskonformität vorzulegen. Fortschritte bei der Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Partner, Anstöße zur Abschaffung des Ehebruchs als
Straftatbestand oder zu einer gelasseneren Beurteilung des Cannabis­kon­sums
sind in Österreich immer wieder aus der Rechtsprechung ge­kommen.
Aber zurück zu Crainquebille: Gerade in diesem
Abschnitt der Erzäh­lung, der die Handlungsweise des Gerichts diskutiert, wird
die Anknüpfung an die Dreyfus-Affäre deutlich:
Nur ein paar Querköpfe wollen, dass sie [die Justiz]
menschlich und einfühlsam sei. Man übt sie nach festen Regeln aus und nicht mit
mitleidigem Schauer und erleuchteter Intelligenz. Vor allem verlangen sie nicht
von ihr, dass sie gerecht sei; das braucht sie nicht zu sein, weil sie die
Justiz ist, ja, ich sage ihnen, die Vor­stellung von einer gerechten Justiz
konnte nur in den Köpfen von Anar­chis­ten bestehen. (…) Der wahre Richter
wägt die Aussagen nach dem Ge­wicht der Waf­fen. Das haben wir im Fall
Crainquebille erlebt, aber auch in ande­ren, be­rühm­teren Fällen (S. 51).

Justiz und Polizei

Crainquebille wird zum Opfer eines Zusammenspiels von Polizei
und Justiz. Die bösartige Unterstellung des Polizeibeamten wird vom Richter
leicht­fertig, wohl wider besseres Wissen, zur Grundlage der Verurteilung von
Crain­que­bille gemacht. Auch der heutigen Justiz wird es immer wieder zum
Vorwurf gemacht, dass Amtspersonen, insbesondere Polizeiorganen, vor Ge­richt
mehr Glaubwürdigkeit zugestanden werde, als Bürgerinnen und Bürgern.
Tatsächlich verwenden Urteile in ihrer Beweiswürdigung immer wie­der das
Argument, es sei nicht anzunehmen, dass ein Amtsorgan – ge­rade bei nicht so
schwerwiegenden Angelegenheiten – durch eine falsche Aussage seinen Amtseid
breche oder sein Amt missbrauche. Diese Denk­figur erscheint unbedenklich dort,
wo Polizistinnen und Polizisten Zeugen (einer strafbaren Handlung) werden.
Sobald Beamtinnen und Beamte aber direkt in den Fall verwickelt sind, ist
Sensibilität angebracht. Wenn es etwa um behauptete Polizeiübergriffe geht,
kann sich eine lebensnahe Würdigung der Beweise nicht einfach auf die
Amtsstellung der Beamtinnen und Beam­ten stützen; der Antrieb, einer eigenen
Verurteilung zu entgehen, ist durch­aus menschlich und wird alle erdenkbaren
Verpflichtungen, die sich aus einer Amtsstellung ergeben, wohl aufheben. Das
Verhältnis von Justiz und Polizei sollte auch heute ein Thema sein: Dass in
Österreich Polizei­über­griffe allzuoft folgenlos bleiben, hat zuletzt ein
Sonderbericht des Men­schen­rechtsbeirats aufgezeigt.[8]
Im Übrigen spielt die Polizei
naturgemäß in jedem Strafverfahren eine gewichtige Rolle. In Österreich ist es
seit mehr als hundert Jahren Praxis, dass die Polizei die strafgerichtlichen
Ermittlungen weitgehend ohne Ein­wir­kungen der Justiz führt und das fertige
Ermittlungsergebnis der Staats­anwaltschaft oder dem Gericht übermittelt. Die
Entscheidung, welche Per­so­nen als Zeuginnen und Zeugen einvernommen, in
welchem Stadium Haus­durchsuchungen oder Beschlagnahmen durchgeführt werden,
lag bis­her weitgehend im Ermessen der Polizeibehörden. Mit dem ab 1. Jänner
2008 geltenden Strafprozessreformgesetz wird das strafrechtliche Vor­ver­fahren
erstmals verrechtlicht. Die Staatsanwaltschaft hat nun den Auftrag, die
strafrechtlichen Ermittlungen von Beginn an zu steuern. Überdies stehen alle
Grundrechtseingriffe unter der Kontrolle des Gerichts.

Welche Wahrheit?

Gerichte müssen, bevor sie eine Entscheidung treffen,
zuerst feststellen, was passiert ist. Diese Tatsachenfeststellung ist an sich
eine zweifelhafte Auf­gabe; was sind schon Tatsachen, und gibt es nur eine
Wahrheit oder gibt es nicht viele Wahrheiten über ein und dieselbe
Angelegenheit? Der Kupfer­stecher, der Crainquebilles Verhandlung verfolgt hat,
verwendet auch diese Problematik zur Verteidigung des Richters:
Sie werden zum Beispiel bemerkt haben, dass er die Aussagen
nicht nach den unsicheren und trügerischen Anzeigen der Glaubhaftigkeit und des
menschlich­en Wahrheitsbegriffs ordnet, sondern nach wesenhaften, unwandelbaren
und greifbaren Anzeichen. Er wägt sie nach dem Gewicht der Waffen. Was könnte
einfacher und zugleich weiser sein? Als unwiderleglich gilt ihm die Aussage
eines Polizeibeamten, den er ganz metaphysisch als den nummernhaften Aus­druck
für die Setzungen der idealen ordnenden Macht begreift. (…) In Wahrheit sieht
er gar nicht Bastien Matra vor sich, sondern den Polizeibeamten 64. (…) Wir
alle irren uns ständig. Gründe, uns zu irren, gibt es unzählige. Die Wahr­nehmungen
unserer Sinne und die Urteile unseres Verstandes sind lauter Ur­sachen für
Einbildungen und Anlässe für Ungewissheiten (S. 43-45).
Die Schwierigkeit, die Beweise zu würdigen, ist richtig
erkannt – der Schluss, es sei einfacher und weiser, ganz einfach Amtspersonen
zu glau­ben, freilich zynisch, und eine Folgerung, die den Rechtsstaat aus den
An­geln hebt. Die Lösung kann nur in einem möglichst gewissenhaften Vor­gehen
der Gerichte bestehen, in einer sorgfältigen Sammlung und Sichtung der zur
Verfügung stehenden Beweismittel. Denn die Gerichte müssen entscheiden. Es
fehlt ihnen die Möglichkeit, allzu diffizile Akten ins Feuer zu werfen, wie es
eine von Anatole France in Crainquebille
referierte Anekdote über die Schwierigkeit der Wahrheitsfindung nahelegt:
Als Sir Walter Raleigh im Tower zu London gefangen saß und
wie gewöhnlich an dem zweiten Teil seiner Weltgeschichte
schrieb, entspann sich einmal unter seinem Fenster eine Schlägerei. Er sah eine
Weile zu, und als er sich wieder an seine Arbeit setzte, war er überzeugt, die
Streitenden genau beobachtet zu ha­ben. Doch als er sich am Tag darauf über den
Vorfall mit einem Freund unter­hielt, der dabei zugegen und sogar daran
beteiligt gewesen war, widersprach ihm der Freund in allen Punkten. Da bedachte
er, wie schwierig es sei, die Wahr­heit über ferne Ereignisse herauszubringen,
wenn er sich schon bei dem getäuscht hatte, was sich unter seinen Augen zutrug,
und er warf das Manuskript seines Geschichtswerks ins Feuer (S. 41-43).

Crainquebilles Untergang nach der Haft

Anatole France widmet insgesamt drei von acht Abschnitten
der Erzählung den Folgen, die sich für den Gemüsehändler aus seiner
Gerichtsverhandlung und der kurzen zweiwöchigen Haftstrafe ergeben. Die
entsprechenden Über­schriften zu den Abschnitten 6 bis 8 lauten: „Crainquebille
und die öffent­liche Meinung“, „Die Folgen“ sowie „Die Spätfolgen“.
Die Frage der Folgen und Wirkungen
gerichtlicher Sanktionen haben bis heute Gültigkeit, durch die modernen Medien
sind sie noch brisanter geworden. Allein schon die Tatsache, dass gegen
jemanden Anklage er­ho­ben wird, oder er für einige Tage in Untersuchungshaft
gerät, kann für den Betroffenen existenzielle Folgen haben. Es kann damit der
Verlust des Ar­beitsplatzes verbunden sein, jedenfalls aber eine Einbuße an
Ansehen. Ein späterer Freispruch gleicht in den meisten Fällen das entstandene
Unheil nicht mehr aus. Ein aus­gewo­ge­nes Medienrecht und eine sensible Vor­gangs­weise
der Justiz schaffen etwas Abhilfe.
Für den Gemüsehändler
Crainquebille führt die kurze zweiwöchige Haftstrafe letztlich zur
Existenzvernichtung. Die zu Unrecht erfolgte Ver­urteilung beschädigt das
Vertrauen seiner Kunden, Crainquebille ist wirt­schaftlich vernichtet, er sinkt
ab in Alkohol und noch tieferes Elend, als er es ohnedies sein Leben lang
erfahren hat. Wenn wir von Justizirrtümern wie jenem im Fall Crainquebille
einmal absehen, so ist doch die Ver­hän­gung einer angemessenen Sanktion für
ein strafbares Verhalten eine wesent­liche Frage jedes Rechtssystems. Die
vordringlichen Aufgaben des Straf­rechts sind nach heute herrschendem Verständnis
die Resozialisierung des Täters, die Schadensgutmachung und der angemessene
Umgang mit dem Opfer und nicht, wie früher, der Rachegedanke oder gar die
wirtschaftliche oder sons­tige Vernichtung des Täters. Kurze Freiheits­strafen,
wie sie über Crainque­bille verhängt wurden, sind schon lange als besonders ungünstige
Strafform erkannt worden. Sie reißen, und das zeigt Crainquebille sehr gut, den Be­trof­fenen aus seinem
Arbeitsprozess, mit allen schwerwiegenden Folgen, ohne irgendetwas zum
Positiven hin verändern zu können. Bereits 1975 war es bei der großen
Strafrechtsreform in Österreich eines der vordringlichen Ziele, die kurzen
Gefängnisstrafen durch andere Sanktions­formen wie Geldstrafen zurückzudrängen.
Das ist damals gelungen, in den folgenden Jahrzehnten bis heute ist der Anteil
der kurzen Gefängnisstrafen aber wiede­rum gleich geblieben, trotz aller Versuche,
diese Sanktionsform weiter zu­rück­zu­drängen. Noch immer sind zwei Drittel
aller verhängten Gefängnis­strafen solche mit einer Dauer von unter sechs Monaten.
Eine solche Zeit ist zu kurz, um während der Haft auf den Täter durch Therapien
oder auf an­de­re Weise resozialisierend einzuwirken, Arbeits­umgebung und pri­va­te
Be­zieh­ungen des Verurteilten werden aber nach­hal­tig und langfristig ge­­stört.
Es ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber nach Ein­führung der so ge­nannten
Diversion (Tatausgleich usw) vor einigen Jah­ren auch in Zukunft Schritte
unternehmen wird, um kurze Gefängnis­strafen zu­rück­zudrängen, und ande­re,
konstruktivere Sank­tions­formen zu fördern.

Traurige Staatsmacht

Traurig und hoffnungslos zeichnet der Autor nicht nur die
Situation Crain­quebilles als Justizopfer. Auch die Staatsmacht als Täterin
steht traurig vor der Leserschaft, und France lässt auch ihr etwas Mitgefühl zuteil
werden.
Am Ende der Erzählung versucht
Crainquebille, dem Elend zu ent­kom­men, indem er einen Polizisten beleidigt,
um wieder ins Gefängnis zu ge­langen. Er spricht nun einen Polizisten mit genau
jenem Schimpfwort an, das ihm in der Verhandlung unterstellt wurde. Obwohl er
das Schimpfwort mehrfach ruft, scheitert er wieder am Staat. Der Polizist, an
den er diesmal ge­rät, reagiert nicht. Er steht unter einer Laterne, seine
Erscheinung wird wie folgt beschrieben:
Seine Unbeweglichkeit hatte etwas Übermenschliches; das
Spiegelbild seiner Stiefel auf dem nassen Bürgersteig, der wie ein See aussah,
verlängerte ihn nach unten und ließ ihn von Ferne wie ein amphibisches Ungeheuer
erscheinen, das halb aus dem Wasser ragte. Aus der Nähe hatte er mit seinem
Kapuzenmantel und seiner Waffe zugleich etwas Mönchisches und etwas
Soldatisches. Seine der­ben Gesichtszüge, die durch den Schatten der Kapuze
noch vergröbert wur­den, nahmen sich friedlich und traurig aus (S. 75).
Anatole France beschreibt damit wohl das Frankreich
während der Dreyfus-Affäre, wie er es erlebt hat: Kraftlos, unbarmherzig,
gleichzeitig traurig und schicksalhaft verwoben mit religiösen und soldatischen
Kräften.
Anatole France wurde sowohl von
seiner Zeit als auch von der Nachwelt sehr oft als „mitfühlender Humanist“
beschrieben und als solcher geachtet. Dieser Einschätzung wird er mit der Erzählung
von Crainquebille gerecht. Mit viel Einfühlungsvermögen zeichnet er das
Schicksal des Gemüse­händ­lers, der zum Justizopfer wird: eine Erzählung und
ein Autor, die eine Wie­der­entdeckung wert sind.

Literatur

Depenheuer, Otto (Hrsg). 2005. Recht und Lüge. Münster: LIT Verlag.
France, Anatole. 1984. Crainquebille, Les
Juges intègres
. Herausgegeben und mit einem Nachwort von Thomas
Baldischwieler.
Stuttgart: Philipp Reclam jun.
France, Anatole. 1959. Die Götter dürsten. Nürnberg: Verlag
Hans Carl.
France, Anatole. 1965. Die Schuld des Professors Bonnard. München: Wilhelm Gold­mann
Verlag.
France, Anatole. 1977. L’Affaire Crainquebille – Der Fall
Crainquebille.
München: Dtv zweisprachig.
Kraus, Karl. 1987. Sittlichkeit
und Kriminalität.
Frankfurt am Main: Suhrkamp.
Lajta, Esther Maria. 1995. Die Rezeption von Anatole France (1844-1924) im deutschen Sprachraum
bis zu seinem Tod 1924.
Universität Wien: Diplomarbeit.
Menschenrechtsbeirat im Bundesministerium für Inneres
(Hg). 2007. Die Polizei als Täter? Eine
Analyse des Umgangs staatlicher Institutionen mit Miss­hand­lungs­vorwürfen.
Schriftenreihe Menschenrechtsbeirat – Band 3.
Wien: Neuer
Wissenschaftlicher Verlag.


[1]     Der Name dürfte nun gesichert sein; sehr lange
wurde
Anatole François Thibault als korrekter
bürgerlicher Name des Schriftstellers gehandelt (vgl Lajta, 7).
[2]   Zitiert nach Lajta,
93.
[3]     Neue Freie Presse vom
14.10.1924, zitiert nach Lajta, 3, FN 3.
[4]     Die Seitenangaben der
Zitate folgen der Ausgabe: Anatole France. 1977. Der Fall Crainquebille. München: Deutscher
Taschenbuchverlag.
[5]     Der Autor dieses Beitrags konnte
diese Aufführung in Paris sehen. In Österreich verfügt die Bibliothek des Österreichischen
Filmmuseums über eine Kopie des Films, die man vor Ort ansehen kann – ich danke
Silvia Thaller an dieser Stelle für das Aufspüren des Films in Wien.
[6]     Nachwort in: Anatole France, Crainquebille, Reclam, S. 69.
[7]     Man denke nur an den Fall des früheren
österreichischen Bundeskanzlers Sinowatz, der 1989 – als Folge der
Waldheim-Affäre – in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe ver­urteilt
wurde; dies auf Grund der Aussage einer einzigen Zeugin, die im Widerspruch zu
den Angaben vieler anderer Zeugen und der Verantwortung von Sinowatz stand (vgl
http://de.wikipedia.org/wiki/Fred_Sinowatz,
Stand: 24.6.2007).
[8]     Menschenrechtsbeirat im
Bundesministerium für Inneres (Hg). 2007. Die
Polizei als Täter?
Wien: Neuer Wissenschaftlicher Verlag.

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