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Zu nötigen Reformen im Strafvollzug
Aus aktuellem Anlass ist daher festzuhalten:
– durch all diese Maßnahmen soll va auch die Mehrzahl der engagierten Beamtinnen und Beamten ermuntert werden.
Verhetzung und Landfriedensbruch: Reformvorschläge
Der
Tatbestand der Verhetzung findet sich seit Inkrafttreten des aktuellen
Strafgesetzbuches 1975 im Gesetz. Er stellt die Hetze gegen bestimmte
Bevölkerungsgruppen und den Aufruf zur Gewalt gegen diese Gruppen unter Strafe.
Nach heutigem Verständnis handelt es sich beim Verhetzungstatbestand um ein
Element des Antidiskriminierungsrechts. So sieht das österreichische Recht vor,
dass Job- und Wohnungsinserate neutral formuliert sein müssen und keine
diskriminierenden Kriterien enthalten dürfen. Die gesamte staatliche Verwaltung
ist zur Gleichbehandlung der Bürger ohne Unterschied nach Herkunft, Hautfarbe,
Sprache oder Weltanschauung verpflichtet. Abgerundet werden diese
Antidiskrimierungsbestimmungen durch den strafrechtlichen Tatbestand der
Verhetzung, der aktuell Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren vorsieht.
Tatbestand der Verhetzung steht seit längerer Zeit in der Kritik.
Internationale Evaluierungen wiesen immer wieder auf die im Ländervergleich
geringe Zahl der Verurteilungen hin (aktuelles Datenmaterial laut parlamentarischer Anfragebeantwortung 2014 hier). Zuletzt wurde eine Verschärfung des
Straftatbestands zur Bekämpfung radikaler islamistischer Gruppen gefordert.
Noch länger steht die aktuelle Gesetzesbestimmung in der Kritik der
mangelhaften Wirksamkeit gegen rechtsextreme Hetzparolen und gegen rassistische Aktivitäten.
Reform des Verhetzungsparagrafen erscheint geboten. Die aktuelle Bestimmung
weist mehrere Schwachstellen auf und erfüllt ihren Zweck der Abwehr
gesellschaftlicher Aufwiegelung nur unzureichend.
aktuelle Text des § 283 StGB lautet:
283 StGB Verhetzung
Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu
gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen
eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der
Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der
Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft,
des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe
ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder
aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen
eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden
Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.“
sollten die geschützten Personengruppen erweitert werden. Den bereits jetzt
geschützten Gruppen sollten alle sonstigen Minderheiten gleichgestellt werden.
Zu prüfen wäre, ob der Terminus der „Rasse“ noch zeitgemäß ist. Da
Religionen und Weltanschauungen im Schutzbereich des Tatbestands liegen erübrigt es sich, Kirchen oder und Religionsgemeinschaften zusätzlich anzuführen.
Schwachpunkt des Absatz 1 ist jedoch die Passage „öffentlich auf eine Weise,
die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine
breite Öffentlichkeit wahrnehmbar…“. Der Aufruf zur Gewalt gegen andere
Bevölkerungsgruppen ist eine schwere Störung der gesellschaftlichen Ordnung,
die strafbar sein soll. Sie gefährdet per se die öffentliche Ordnung. Auch
Diebstahl, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung sind immer
strafbar, ohne dass gesondert geprüft wird, ob die konkrete Tat die öffentliche
Ordnung gefährdet. Eine solche Prüfung ist auch bei der Verhetzung überflüssig;
sie schränkt die Anwendung der Bestimmung zu sehr ein. Dasselbe gilt für das
Kriterium der „breiten Öffentlichkeit“, das von der Rechtsprechung bei einem
Personenkreis ab etwa 150 Personen angenommen wird. Auch Botschaften, die im
kleinen Kreis verbreitet werden, haben ein Gefährdungspotenzial; umso mehr, als
sie heute mittels technischer Mittel (social media wie Facebook und Twitter,
Youtube usw) sehr schnell an einen großen Kreis von Menschen weitergeleitet
werden können. Die „breite Öffentlichkeit“ sollte daher aus dem Tatbestand
gänzlich entfallen.
2 des Tatbestands stellt die Hetze unter Strafe. Hier kommt es bei der
Beschimpfung darauf an, ob dadurch eine Verächtlichmachung angestrebt wird und
ob die Beschimpfung in einer „die Menschenwürde verletzenden Weise“ erfolgt.
Auch diese Beschränkungen sind überflüssig: es ist ja keine öffentliche
Beschimpfung von Gehörlosen oder Menschen einer bestimmten Hautfarbe denkbar,
die die Menschenwürde nicht verletzt und nicht mit einer Verächtlichmachung
einhergeht.
Europäische Union hat 2008 alle Mitgliedstaaten verpflichtet, rassistische und
fremdenfeindliche Straftaten unter Strafe zu stellen, und zwar durch den Rahmenbeschluss 2008/913/JI vom 28.11.2008 zur strafrechtlichen
Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und
Fremdenfeindlichkeit, Amtsblatt 2008 L 328/55). In Artikel 1 des Rahmenbeschlusses
heißt es unter anderem:
Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:
a) | die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe; |
b) | die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;…“ |
Rahmenbeschluss ermöglicht es den Staaten, nur solche Handlungen unter
Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet sind, die
öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder
Beleidigungen darstellen.
einer Reform des Verhetzungstatbestands erscheint eine Anhebung der
Strafobergrenze auf drei Jahre sachgemäß. Dies bedeutet eine Angleichung an die
Strafe beim Tatbestand des Widerstands gegen die Staatsgewalt. Bei der
Formulierung ist es nahe liegend, den Begriff des „Hasses“ aufzugreifen, den
auch das Europäische Recht verwendet.
Verhetzungshandlungen bedenkend könnte § 283 StGB folgendermaßen reformiert
werden:
283 StGB Verhetzung
gegen eine nach den Kriterien der Hautfarbe, der Herkunft, der Sprache, der
Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder
nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen, gegen
eine sonstige Minderheit, oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe bzw
Minderheit hetzt, oder eine dieser Gruppen oder eines ihrer Mitglieder unter
Bezugnahme auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe beschimpft, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer
zu Gewalt oder Hass gegen eine dieser Gruppen oder ihre Mitglieder aufruft.
Tat ist nur strafbar, wenn sie öffentlich erfolgt. Dabei macht es keinen
Unterschied, ob die Tat direkt vor anderen erfolgt oder im Wege von Schriften,
Bildern oder über elektronische und sonstige Medien, die eine Verbreitung der
Botschaft erwarten lassen.“
2) Landfriedensbruch (§ 274 StGB)
(2) Wer an einer solchen Menschenansammlung bloß teilnimmt ist nur dann strafbar, wenn die Teilnahme mit dem Vorsatz erfolgt, die Begehung eines Mordes (§ 75), eines Totschlags (§ 76), einer Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schweren Sachbeschädigung (§ 126) zu befördern und wenn es tatsächlich zu einer solchen Tat kommt. In diesem Fall ist die Teilnahme, wenn sie nicht nach anderen Bestimmungen strenger zu bestrafen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“
Die Sprachlosigkeit der Justizverwaltung – Kommentar der Anderen für die Tageszeitung Der Standard am 8.9.2014
Von Oliver ScheiberJournalisten sind sich in den letzten Wochen wenig schuldig geblieben.
Gegenseitig wurden Personalauswahl und Qualität der Arbeit in Frage gestellt.
Unmittelbarer Anlass war das Strafverfahren gegen den Demonstranten Josef S.
Kritik an der Justiz kam auch von ausländischen Qualitätsmedien wie ARD, ZDF,
Spiegel und Neuer Zürcher Zeitung.
Rechtsprechung haben sich in den letzten Jahren massiv verändert. Im Strafrecht
ist die Sanktionenpalette breiter, im Familienrecht sind mediative und
sozialarbeiterische Elemente wichtig geworden. Einer mitunter aggressiven Litigation-PR,
also Öffentlichkeitsarbeit von Verdächtigen und Verfahrensparteien, kann die
Justiz auf Grund ihrer Verpflichtung zur Sachlichkeit oft nur beschränkt etwas
entgegensetzen. Früher gab es ab und zu einige Zuhörer im Gerichtssaal. Nun
sind zwar Fernsehübertragungen von Verhandlungen nach wie vor unzulässig, doch
Journalisten und Aktivisten berichten über Twitter und Liveticker im Internet
aus dem Gerichtssaal. Sie erreichen in Sekundenschnelle tausende Leser. Sie
nennen die Namen von Richtern und Staatsanwälten und deren vermeintliche und
tatsächliche Fehler. Dies schafft einerseits verfahrensrechtliche Probleme
(Zeugen sollen zB die Aussagen früher vernommener Personen nicht kennen) und es
erhöht den Druck, unter dem Richter und Staatsanwälte in öffentlichkeitswirksamen
Fällen ohnedies stehen.
Journalisten sollten verbal rasch wieder abrüsten – beide erfüllen wichtige
Aufgaben und verdienen dennoch keinen Sonderstatus. Begegnen sie einander mit
Respekt, wird es nicht nur dem Rechtsstaat, sondern auch dem Ansehen beider
Berufsgruppen in der Bevölkerung gut tun.
Ansicht wieder.
Erinnerung an Florian Flicker
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| Quelle: EPA/STEFAN OLAH/dpa |
Vor einigen Monaten, im letzten Winter, erreichte mich ein
e-mail von Florian Flicker. Er sei Filmemacher, und für ein neues Projekt
benötige er ein paar Hinweise eines Juristen. Ob ich ihn einmal treffen wolle?
Polizeibeamten nachzeichnen, der einen Jugendlichen erschossen hatte. Der
14-jährige Florian P. war im August 2009 nächtens mit einem Freund in einen
Supermarkt in Krems eingestiegen. Die Polizei wurde verständigt. Ein vom Polizeibeamten Andreas K. abgegebener Schuss
tötete Florian P.; zu einem Zeitpunkt, als der Jugendliche offenkundig vor der
Polizei flüchten wollte. Die Familie von Florian P. erlebte, wie der Boulevard
mit Häme über den Tod des Jugendlichen berichtete und Politiker kein Wort des
Mitgefühls, geschweige denn der Entschuldigung fanden. In einem Aufsehen
erregenden Strafverfahren wurde der Polizeibeamte schließlich zu einer
bedingten Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Ebendiese Verhandlung wollte
Florian Flicker verfilmen.
Gelegenheit befasst. Ich verabredete mich mit Florian Flicker kurzfristig im
Café Bräunerhof. Der Name Florian Flicker war mir ein vager Begriff. Also googeln.
Wikipedia zeigt eine eindrucksvolle Liste von Auszeichnungen. Darunter gleich zwei
Mal der Große Diagonale Preis für den besten österreichischen Kinofilm, für Suzie Washington und Der Überfall. Eine DVD von Der Überfall bringt mir Florian Flicker
ins Café Bräunerhof zu unserem ersten Treffen mit.
nachdenklichen Mann in den Vierzigern gegenüber. Florian Flicker hat eine ganze
Liste an juristischen Fragen mit. Vor jeder Frage überlegt er, jede Antwort von
mir bedenkt er. Über sein ernstes Gesicht huscht ab und zu ein verschmitztes,
ein bubenhaftes Lächeln. Den Fall des jugendlichen Einbrechers und den Prozess
gegen den Polizeibeamten, der den tödlichen Schuss abgegeben hat, kennt Florian
Flicker bis ins Detail. Er hat mit vielen Prozessbeteiligten und den
Angehörigen des Jugendlichen gesprochen. Ein Drehbuch für den Film existiert
bereits. Die juristischen Fragen des Falles leuchtet Florian Flicker in jeden
Winkel aus. Er führt die rechtliche Diskussion über den Fall auf höchstem
Niveau. Wiewohl vom Schicksal des Jugendlichen erschüttert und von dieser
Erschütterung zur Verfilmung motiviert, gelingt es Florian Flicker, sich in
alle anderen Beteiligten des Falles, in Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter,
Politiker, hineinzudenken und ihnen gerecht zu werden. Eine selten authentische
Offenheit und Bemühung um Wahrhaftigkeit ist spürbar, und eine scharfe
Beobachtungsgabe. Die Empathie für den Jugendlichen hindert Florian Flicker nicht daran, den Fall ruhig in alle Richtungen durchzudenken. Wenn auch nie
ausgesprochen, so war klar, dass der Film dem posthum auf einen Einbrecher reduzierten und so entwürdigten vierzehnjährigen
Florian P. Respekt erweisen sollte.
Einblick in seine Arbeitsweise gewährt und mir über seine Pläne für die
Rollenbesetzung berichtet. Wir mussten über mögliche Besetzungen schmunzeln, als
wir uns Hollywoodstars in den Rollen realer Personen vorstellten, die wir nun
beide kannten. Und ich habe über Florian Flicker gestaunt: über die Akribie,
mit der er für seine Projekte mitunter jahrelang recherchierte. Und darüber,
dass er als (erfolgreicher) Künstler so völlig uneitel und unaffektiert war und
sich Selbstzweifel erhalten hatte. Wir sind beim Sie geblieben, und dies nicht
aus mangelnder Sympathie.
den Film in die zuständigen Gremien ging. In den folgenden Wochen und Monaten
hatten wir keinen Kontakt mehr. Die Verbindung war zwar etwas abrupt
abgerissen, doch ich erklärte es mir damit, dass das Projekt möglicherweise
keine Finanzierung erhalten hatte. Ich hatte eine Scheu, aktiv nachzufragen.
Als ich vor wenigen Tagen in der Zeitung die Nachricht vom Tod von
Florian Flicker lese, kann ich es nicht glauben. Die Meldung erscheint mir nicht real. Ich habe Florian Flicker nur
flüchtig gekannt. Der selten tiefe Schmerz macht mir bewusst, wie einnehmend
seine Persönlichkeit war. Die kurze
Begegnung mit Florian Flicker hat genügt um zu erahnen, wie groß der Verlust
für seine Angehörigen und für die österreichische Filmlandschaft sein muss.
