Das trojanische Pferd (SPG-Novelle)

Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes steht unmittelbar bevor – samt bedenklicher Ausweitung der Polizeibefugnisse

Alle Warnungen von Rechtsanwaltschaft, Richterschaft und NGOs haben nichts gefruchtet. Die Abgeordneten der Regierungsparteien haben sich im Innenausschuss des Parlaments auf eine Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) geeinigt, die Beschlussfassung im Plenum wird wohl demnächst folgen. Der neue § 21 Absatz 3 SPG wird der Polizei umfassende Befugnisse zur Observierung von Einzelpersonen im Rahmen der so genannten Gefahrenerforschung geben – in schwammig formulierten Verdachtsfällen kann die Polizei künftig ohne richterliche Genehmigung schalten und walten. Ja, unter den aktuellen politischen Machtverhältnissen werden diese Befugnisse die Demokratie nicht zum Einsturz bringen. Eine Regierung mit autoritären Neigungen jedoch hat mit den neuen Bestimmungen alle Mittel zur Überwachung und Verfolgung ihrer GegnerInnen in der Hand.

Der vom Innenausschuss beschlossene Text lautet:
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz,
das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung
und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2011, wird
wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem
Eintrag zu § 13 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 13a
Dokumentation“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem
Eintrag zu § 83a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 83b
Unbefugtes Verwenden
geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag
zum 7. Teil:
„7. Teil
Entschädigung und
Kostenersatzpflicht“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag
zu § 92:
„§ 92
Entschädigung“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag
zu § 93a:
„§ 93a
Information
verfassungsmäßiger Einrichtungen“
6. In § 10 Abs. 2 wird
nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:
       „5a. die
Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern
in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen,
unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem
Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85,“
7. Dem § 10 wird folgender
Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 5a
dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische
Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen
Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des § 4 Z 2 des
DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, soweit diese
zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die
näheren Bestimmungen über die Durchführung der
Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch
Verordnung des Bundeministers für Inneres festzusetzen.“
8. In § 13 entfallen die
Absatzbezeichnung
„(1)“
sowie der Abs. 2.
9. Nach § 13 wird folgender § 13a
samt Überschrift eingefügt:
„Dokumentation
§ 13a. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der
Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im
Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der
automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung
der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder
sonstigen Skartierungspflichten.
(2) Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege
sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verwendung der
kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung
1975, BGBl. Nr. 631/1975, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke
gemäß § 53 Abs. 2 zulässig. Die Daten sind um
Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen
Entscheidungen zu aktualisieren.“
10. § 16 Abs. 2 lautet
ab Z 4 wie folgt:
         „4. nach
dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen
der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen
persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2
SMG), oder
           5. nach
dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30,
handelt.“
11. In § 21 lautet Abs. 3:
„(3) Den Sicherheitsbehörden obliegt
die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung
           1. einer
Person, die
                a) sich
öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation
für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen
Einrichtungen ausspricht, oder
               b) sich
Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen,
Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von
Menschen herbeizuführen,
und damit zu rechnen ist, dass sie
eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene
weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt, oder
           2. einer
Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu
gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es
zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener
Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter
Gewalt kommt.“
12. In § 24 Abs. 1 Z 2
wird die Wortfolge
„habe Selbstmord begangen“ durch die Wortfolge „werde Selbstmord begehen“ ersetzt.“
13. In § 38 Abs. 2 wird
die Wortfolge
„einschreiten kann“ durch
das Wort
„einschreitet“ ersetzt.
14. Dem § 38 wird folgender
Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund
und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat
und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers
eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.“
15. In § 49b wird die Wortfolge „oder nach dem
Pyrotechnikgesetz“
durch die Wortfolge „ , nach dem
Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009,
nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87, oder
nach § 3 des Abzeichengesetzes 1960, BGBl. Nr. 84,“
ersetzt.
16. In § 53 Abs. 1 Z 6
wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7
angefügt:
         „7. für
die Analyse und Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der
verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch
die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten
Abschnitt des Strafgesetzbuches.“
17. In § 53 Abs. 3b wird
die Wortfolge
„gefährdeten Menschen“ durch
die Wortfolge
„gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen“ ersetzt.
18. In § 53 Abs. 5 wird
nach dem Wort
„Fahndung“ der
Klammerausdruck
„(§ 24)“
eingefügt.
19. Nach § 54 Abs. 2
wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zur Unterstützung der
Observation gemäß § 54 Abs. 2 ist der Einsatz
technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die
Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die
beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulässig,
wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert
wäre.“
20. In § 55a Abs. 2 Z 1
entfällt der Strichpunkt und wird der Halbsatz
„oder dessen
angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst
den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des § 55 Abs. 3 Z 1
unerlässlich macht;“
angefügt.
21. Dem § 55a Abs. 4
wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung des Betroffenen kann
ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen
durchgeführt werden.“
22. In § 57 Abs. 1 wird die
Wortfolge
„Die
Sicherheitsbehörden dürfen“

durch die Wortfolge
„Soweit dies jeweils für die Erreichung
des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die
Sicherheitsbehörden“
ersetzt und nach
dem Wort
„Aliasdaten“ die Wortfolge „sowie ein Lichtbild“ und nach dem Wort „Kleidung“
die Wortfolge
„sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß § 75
Abs. 1 verarbeitete erkennungsdienstliche Daten“
eingefügt.
23. In § 57 Abs. 1 Z 1
wird nach der Wortfolge
„inländischer richterlicher Befehl“ die Wortfolge „ , eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf
Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß § 171 StPO
sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 169
StPO“
eingefügt.
24. Nach § 57 Abs. 1 Z 10
wird folgende Z 10a eingefügt:
     „10a. der
Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identität durch einen nach
Z 1 bis 4 ausgeschriebenen oder nach Z 5, 6, 11 und 11a von den dort
aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Menschen wurde und der
Betroffene der Verarbeitung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1
zugestimmt hat;“
25. In § 58 Abs. 1 Z 8
wird nach der Wortfolge
„Z 10“ die Wortfolge „und 10a“
eingefügt.
26. In § 58c Abs. 2 wird
folgender Satz angefügt:
„Sofern besondere gesetzliche
Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von
Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge
zulässig.“
27. In § 63 werden nach
Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) In den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Z 7 sind die Daten zu löschen,
wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung durch die Verwirklichung
eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des
Strafgesetzbuches nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres sind sie
jedenfalls zu löschen, wenn sich keine Aufgabe nach
§ 21 Abs. 1 stellt.
(1b) In den Fällen des
§ 53 Abs. 1 Z 2a sind die Daten zu löschen,
wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt
wurde, keine Aufgabe nach § 21 Abs. 1 stellt.“
28. In § 65 Abs. 1
entfällt das Wort
„weiterer“.
29. In § 68 Abs. 1 wird
nach dem Wort
„herzustellen“ die Wortfolge

, diese mit dessen Zustimmung gemäß § 75 Abs. 1
zu verarbeiten“
eingefügt.
30. In § 73 Abs. 6 und § 74
Abs. 3 lautet das Zitat jeweils
„§ 68 Abs. 1, 3 oder
4“
.
31. In § 75 Abs. 1 wird
die Wortfolge
„und 67 Abs. 1 erster Satz“ durch die Wortfolge „ , 67 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a
sowie § 68 Abs. 1“
ersetzt.
32. In § 76 Abs. 1 und 2
sowie § 86 Abs. 2 wird jeweils das Wort
„Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.
33. § 76 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Löschung
erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (§ 74)
ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die
Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach § 27
Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des
Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags
nach § 74 und die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.“
34. § 76 Abs. 7
entfällt.
35. In § 80 Abs. 1
entfällt der letzte Satz.
36. In den §§ 81 Abs. 1,
82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge
„218 Euro“ durch die Wortfolge „350 Euro“ ersetzt.
37. In § 82 Abs. 1 wird
die Wortfolge
„gegenüber einer Militärwache“ durch die Wortfolge „gegenüber einem militärischen Organ
im Wachdienst“
ersetzt.
38. In den §§ 83a Abs. 1,
84 Abs. 1 und Abs. 1a wird jeweils die Wortfolge
„360 Euro“ durch die Wortfolge „500 Euro“ ersetzt.
39. Dem § 83a Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für das Tragen
einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und
Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Abs. 2
bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.“
40. Nach § 83a wird folgender § 83b
samt Überschrift eingefügt:
„Unbefugtes Verwenden
geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und
Polizeikommanden
§ 83b. (1) Wer eine gemäß Abs. 2 bezeichnete grafische
Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise
verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung
vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die
Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und
Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß
Abs. 2 bezeichneten Darstellung zu erwecken.
(2) Der Bundesminister für Inneres
bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Abs. 1 geschützten
grafischen Darstellungen.“
41. In § 84 Abs. 1 wird der
Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
         „6. einem
mit Verordnung gemäß § 37 Abs. 1 angeordneten
Betretungsverbot zuwiderhandelt,“
42. In § 84 Abs. 1a wird
die Wortfolge
„1 500 Euro“ durch
die Wortfolge
„2 300 Euro“
ersetzt.
43. In § 91c Abs. 1 wird im
ersten Satz nach der Wortfolge
„Observation (§ 54
Abs. 2)“
die Wortfolge „und deren
technische Unterstützung (§ 54 Abs. 2a)“
eingefügt.
44. In § 91c Abs. 2 wird
nach der Wortfolge
„§ 54 Abs. 6 und 7“ die Wortfolge „ , eine Datenverwendung nach 53 Abs. 1 Z 7“ eingefügt und im dritten Satz das Wort „Datenanwendung“ durch die Wortfolge „Datenanwendung oder -verwendung“ ersetzt.
45. In § 91c Abs. 3 wird
die Wortfolge
„Ermittlungsmaßnahme nach § 54 Abs. 3
und 4“
durch die Wortfolge „Ermittlungsmaßnahme
nach § 54 Abs. 2, 2a, 3 und 4“
ersetzt.
45a. Im § 91c Abs. 3 werden folgende
Sätze angefügt:
„Die Sicherheitsbehörde
hat jede Einholung einer Ermächtigung entsprechend zu begründen. Eine
Ermächtigung gemäß § 21 Abs. 3 Z 1 darf nur für die
Dauer von höchstens drei Monate erteilt und grundsätzlich nur einmal
um diesen Zeitraum verlängert werden; eine darüber hinausgehende
Verlängerung um weitere drei Monate ist nur zulässig, wenn dies auf
Grund der bis dahin ermittelten Informationen unbedingt notwendig ist, um
abzuklären, ob sich hinsichtlich des Betroffenen keine Aufgabe
gemäß § 21 Abs. 3 stellt.“
45b. Im § 91d Abs. 4 wird der Punkt
nach dem ersten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz
angefügt:
„insbesondere ist darin auf
Genehmigungen nach § 91c Abs. 3 Bezug zu nehmen.“
46. In der Überschrift des
7. Teiles und der Paragrafenüberschrift des § 92 wird
jeweils das Wort
„Schadenersatz“ durch das Wort „Entschädigung“ ersetzt.
47. In § 92 lautet der letzte
Satz:
„Das Verfahren sowie die
Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit
Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem
Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988.“
48. Die Überschrift des § 93a
lautet:
„Information
verfassungsmäßiger Einrichtungen“
49. In § 93a Abs. 1 wird
nach der Wortfolge
„Mitglieder der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , den Bundespräsidenten sowie des
Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates“
und nach der Wortfolge „Ansehens der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , des Bundespräsidenten, des
Nationalrates oder des Bundesrates“

eingefügt.
50. Dem § 94 wird folgender Abs. 31
angefügt:
„(31) Die §§ 10 Abs. 2 Z 5a und
Abs. 7, 16 Abs. 2 Z 4 und 5, 21 Abs. 3, 24 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 2 und 5, 49b, 53
Abs. 1 Z 6 und 7, 53 Abs. 3b und 5, 54 Abs. 2a, 55a Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 57
Abs. 1 Einleitungsteil sowie Z 1 und 10a, 58 Abs. 1 Z 8, 58c Abs. 2, 63 Abs. 1a
und 1b, 65 Abs. 1, 68 Abs. 1, 73 Abs. 6, 74 Abs. 3, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1, 2 und
6, 80 Abs. 1, 81 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 83a Abs. 1, 83b samt
Überschrift, 84 Abs. 1 und 1a, 86 Abs. 2, 91c Abs. 1 bis 3 sowie 91 d Abs.
4, die Überschrift des 7. Teiles, 92 samt Überschrift, 93a Abs. 1 samt
Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten
mit 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt § 76 Abs. 7 außer
Kraft. § 13a samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft,
gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in § 13 sowie § 13 Abs. 2
außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Polizeikooperationsgesetzes
Das Bundesgesetz über die
internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG),
BGBl. Nr. 104/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 132/2009, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 3 Z 3
wird die Wortfolge
„§ 53 Abs. 3a
Sicherheitspolizeigesetz“
durch die
Wortfolge
„§ 53
Abs. 3a, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991,
sowie § 90 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 2003
(TKG), BGBl. Nr. 70/2003“
ersetzt.
2. Dem § 20 wird folgender
Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5
Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2011
tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes
über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur
Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
Das Bundesgesetz über die
Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und
Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Wortfolge „Zentralen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft
– KStA)“
durch die Wortfolge „Zentralen
Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
(WKStA)“
ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 wird in
Z 4 die Wortfolge
„Vorbereitung der Bestechlichkeit“ durch die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der
Vorteilsannahme“
und in Z 7 die
Wortfolge
„Vorbereitung
der Bestechung oder der Vorteilsannahme“

durch die Wortfolge
„Vorbereitung der Bestechung“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 wird das
Wort
„KStA“ durch das Wort „WKStA“
ersetzt.
4. In § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die §§ 1, 4 und 6 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2012 treten mit 1. April
2012 in Kraft.“
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